Auslandsurlaub trotz Krankschreibung?

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Dürfen gesetzlich Versicherte, die Krankengeld beziehen, Urlaub im Ausland machen? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Sozialgerichte. Das Bundessozialgericht befand am 4.6.2019: Informiert ein Krankengeldbezieher seine Krankenkasse über einen geplanten Auslandsurlaub und hat der behandelnde Arzt keine Bedenken, so muss die Krankenkasse im Urlaub Krankengeld weiterzahlen.

Das ergibt sich aus dem EU-Recht. Danach haben Versicherte, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden (Az. B 3 KR 23/18 R).

Grundregeln

Bei den gesetzlichen Krankenkassen gilt die Regel: Kranke sollen sich so verhalten, dass es ihre Genesung fördert oder wenigstens nicht behindert. Deshalb dürfen Bezieher von Krankengeld auch spazieren gehen oder – je nach Art ihrer Erkrankung – das Schwimmbad besuchen. Und sie dürfen auch während des Krankengeld-Bezugs grundsätzlich in den Urlaub fahren. Dabei muss allerdings zwischen einem Urlaub in Deutschland und im Ausland unterschieden werden.

Urlaub in Deutschland

Wer Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, darf sich in Deutschland an beliebigen Orten aufhalten. Er darf beispielsweise an der Nordsee oder im deutschen Teil der Alpen Urlaub machen (was bei manchen Krankheiten durchaus die Genesung fördern kann). Eine Inlandsreise können Versicherte auch während des Erhalts von Krankengeld jederzeit ohne Genehmigung ihrer Krankenkasse antreten.

Um auf eingehende Post der Krankenkasse zeitnah reagieren zu können, sollten urlaubende Krankengeldbezieher in jedem Fall ihre zu Hause eingehende Post regelmäßig von einer Person ihres Vertrauens durchsehen lassen.

Urlaub im Ausland

Anders sieht es bei einem Auslandsurlaub aus. Der Anspruch von Versicherten auf Krankengeld ruht generell, wenn diese sich im Ausland aufhalten. Das steht in § 16 SGB V. Absatz 4 sieht allerdings eine wichtige Ausnahme vor: "Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten". Im Fall, den das BSG nun entschieden hat, ging es darum, wann die Krankenkasse zustimmen muss.

Der Kläger war wegen einer Erkrankung seiner Wirbelsäule für längere Zeit krankgeschrieben worden und bezog ab Ende Juli 2014 Krankengeld. Anfang September teilte er seiner Krankenkasse mit, dass er vom 8.9. bis 12.9.2014 Urlaub in einem Ferienhaus in Dänemark machen wollte. Seine behandelnde Ärztin hatte aus medizinischer Sicht nichts dagegen einzuwenden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung erhob dennoch Bedenken wegen der langen Hin- und Rückreise mit dem Auto. Denn die damit verbundene Wirbelsäulen-Zwangshaltung könne dazu führen, dass sich die Arbeitsunfähigkeit verlängert. Daraufhin verweigerte die Krankenkasse die Urlaubszustimmung.

Zu Unrecht – befand nun das BSG. Die Krankenkasse sei nicht dazu berechtigt gewesen, den Anspruch auf Zahlung von Krankengeld während der Urlaubszeit ruhen zu lassen. Für diesen Anspruch würden im Fall eines Auslandsaufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat nämlich die europäischen Regelungen zum Geldleistungsexport gelten. Versicherte hätten danach auch in anderen EU-Staaten Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht würden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Krankenversicherung in solchen Fällen völlig die Hände gebunden sind. Die Kassen können beispielsweise verlangen, dass sich Betroffene einer Heilbehandlung unterziehen – wenn der Medizinische Dienst dies für notwendig hält. Der geplante Urlaub wäre dann unter Umständen nicht möglich.

Doch an diesem Punkt zeigt sich die europarechtlich problematische Ungleichbehandlung von Inlands- und Auslandsurlaub. Nur über letzteren müssen Versicherte ihre Krankenkasse informieren. Eine Intervention der Krankenkasse ist nur in diesem Fall und nicht bei einem Inlandsurlaub möglich.

Unberechtigte Inanspruchnahme von Krankengeld soll verhindert werden

Mit einem ganz ähnlich gelagerten Fall hat sich das Sozialgericht Karlsruhe am 20.2.2018 befasst (Az. S 4 KR 2398/17). Das Gericht sah die Krankenkassen bei eindeutig vorliegender Arbeitsunfähigkeit und einer medizinischen Unbedenklichkeit des Auslandsurlaubs in der Regel in der Zustimmungspflicht. Die Vorschriften über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub sollten nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden könne.

Wer als Krankengeldbezieher ins Ausland fahren will, sollte dies rechtzeitig bei seiner Krankenkasse beantragen. Der Antrag kann formlos gestellt werden, am besten einige Wochen vor dem geplanten Urlaub. Ein aussagekräftiges Attest des behandelnden Arztes sollte auf jeden Fall beigefügt werden. Auf Basis dieses Antrages kann die Krankenkasse dann eine Stellungnahme beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einholen.

(MS)

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