Abschnitt V 32.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 32 – Mahnung, Vollstreckung und Niederschlagung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 32.3 DA-KG – Niederschlagung

(1) 1Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Entscheidung der Familienkasse, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Rückforderungsanspruchs vorläufig abgesehen wird. 2Sie ist nach § 261 AO zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die Erhebung keinen Erfolg haben wird (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Kindergeldberechtigten), oder wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden. 3Letzteres ist insbesondere dann gegeben, wenn der rückständige Betrag unter 36 Euro liegt. 4Die Rückforderung ist auch niederzuschlagen, wenn der rückständige Betrag unter 250 Euro liegt, der Kindergeldberechtigte unbekannt verzogen ist und Aufenthaltsermittlungen erfolglos verlaufen sind. 5Die Niederschlagung wegen Zahlungsunfähigkeit setzt einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch durch das zuständige Hauptzollamt voraus, es sei denn, es liegt ein Nachweis für

  • eine Privatinsolvenz beim Kindergeldberechtigten oder

  • eine Vermögensauskunft des Kindergeldberechtigten i. S. d. § 284 AO vor, die nicht älter als drei Jahre ist und nach der die Weiterverfolgung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend oder dauernd keinen Erfolg haben würde.

6Dem Kindergeldberechtigten wird die Niederschlagung der Forderung nicht mitgeteilt. 7Der Grund für die Niederschlagung ist aktenkundig zu machen.

(2) 1Die Niederschlagung führt nicht zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs. 2Da die Fälligkeit bestehen bleibt, ist der Rückforderungsanspruch weiterhin als offene Forderung auszuweisen. 3Bis zum Erlöschen ist die Geltendmachung der Forderung möglich und soll zur Vermeidung der Zahlungsverjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist (fünf bzw. zehn Jahre) durchgeführt werden (vgl. V 29.3 Abs. 2). 4Die Vollstreckung ist erneut zu veranlassen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird. 5Säumniszuschläge (vgl. V 31) werden bis zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs weiter berechnet.