Abschnitt V 33.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

VI. – Abzweigung und Erstattung → V 33 – Auszahlung an Dritte (Abzweigung)

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 33.1 DA-KG – Allgemeines

(1) Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld kann, soweit es nicht der Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG unterliegt (vgl. V 23.4), an ein Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind bzw. an die für seinen Unterhalt aufkommende Person oder Stelle ausgezahlt (abgezweigt) werden, wenn der Berechtigte nicht mit Leistungen zur Sicherung des Unterhaltes eines Kindes belastet ist (vgl. § 74 Abs. 1 EStG).

(2) 1Durch eine Abzweigung wird lediglich eine andere Person oder Stelle Zahlungsempfänger; Inhaber des Anspruchs auf Kindergeld bleibt weiterhin der Berechtigte. 2Die Abzweigung steht daher einer Aufrechnung des Kindergeldanspruchs mit einem Erstattungsanspruch nach § 75 EStG nicht entgegen. 3Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Abzweigungsantrag gestellt wird, Kindergeld nicht festgesetzt, ist der Abzweigungsantrag auch als Antrag im berechtigten Interesse zu behandeln und zunächst über diesen zu entscheiden (vgl. V 5.3). 4Eine Abzweigung kann nur erfolgen, soweit über den Anspruch auf Kindergeld noch verfügt werden kann. 5Das ist nicht mehr der Fall, wenn das Kindergeld bereits ausgezahlt wurde, mit dem Anspruch auf Kindergeld aufgerechnet oder das Kindergeld abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden ist. 6Bei einer rückwirkenden Korrektur der Kindergeldfestsetzung ist der Abzweigungsempfänger gem. § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Zahlungen verpflichtet. 7In Zweifelsfällen ist ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu erteilen.

(3) 1Die Abzweigung des Kindergeldes ist schriftlich geltend zu machen. 2Die Antrag stellende Person oder Stelle muss im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 3Hierfür steht der Vordruck "Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes (Abzweigungsantrag)" zur Verfügung. 4Wird das Auszahlungsersuchen einer Stelle nicht oder nicht ausschließlich auf § 74 Abs. 1 EStG gestützt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG in Betracht kommt (vgl. V 34). 5Erforderlichenfalls ist der Antrag stellenden Person oder Stelle Gelegenheit zu geben, ihr Auszahlungsbegehren ausführlich zu begründen. 6Der Berechtigte ist stets anzuhören; gleichzeitig ist die vorläufige Zahlungseinstellung zu prüfen (vgl. V 33.4). 7Die Familienkasse entscheidet in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO), ob und in welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist. 8Eine Entscheidung, mit der Kindergeld abgezweigt wird, hat stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO zu ergehen. 9Die Entscheidung über die Abzweigung ist ein sonstiger Verwaltungsakt mit Doppelwirkung gegenüber dem Berechtigten einerseits und dem Abzweigungsempfänger andererseits. 10Ein Einspruchs verfahren erfordert somit notwendig die Hinzuziehung der anderen Beteiligten (vgl. R 5.7).