Abschnitt V 33.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

VI. – Abzweigung und Erstattung → V 33 – Auszahlung an Dritte (Abzweigung)

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 33.2 DA-KG – Abzweigungsvoraussetzungen

(1) 1Kindergeld kann abgezweigt werden, wenn der Berechtigte regelmäßig keinen Unterhalt oder Unterhalt nur in einer Höhe leistet, der die Höhe des anteiligen Kindergeldes unterschreitet. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Berechtigte

  • mangels Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind nicht unterhaltsverpflichtet ist,

  • mangels Leistungsfähigkeit zu einem geringeren Unterhalt als das anteilige Kindergeld verpflichtet ist,

  • seiner Unterhaltsverpflichtung gar nicht oder mit einem geringeren Betrag als das auf das Kind entfallende Kindergeld nachkommt,

  • sich an den vom Jugendhilfeträger übernommenen Kosten für das in einer betreuten Wohnform lebende volljährige Kind nicht in Höhe des auf das Kind entfallenden Kindergeldes beteiligt (vgl. BFH vom 15.7.2010, III R 89/09, BStBl 2013 II S. 695) oder

  • dem Kind keinen Unterhalt leistet, seine Unterhalts Verpflichtung aber nicht verletzt, weil er sie durch Gewährung einer angemessenen Ausbildung bereits erfüllt hat und deshalb nicht mehr verpflichtet ist, dem Kind Unterhalt wegen einer Zweitausbildung zu leisten (vgl. BFH vom 16.4.2002, VIII R 50/01, BStBl II S. 575), oder bereits nach § 1601 BGB nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, wie gegenüber Kindern des Ehegatten (Stiefkindern) oder Pflegekindern.

(2) 1Eine Abzweigung kommt nicht in Betracht, wenn der Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen (vgl. BFH vom 9.2.2009, III R 37/07, BStBl II S. 928). 2Davon ist auszugehen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist (vgl. BFH vom 18.4.2013, V R 48/11, BStBl II S. 697), es sei denn, der Berechtigte bezieht selbst Grundsicherungsleistungen (vgl. BFH vom 17.12.2008, III R 6/07, BStBl 2009 II S. 926) oder er hat nachweislich keine Aufwendungen für ein vollstationär oder vergleichbar untergebrachtes Kind. 3Für die Entscheidung nach Satz 1 werden nur die monatlich erbrachten Unterhaltsleistungen herangezogen. 4Leistet der Berechtigte nur einmalig oder vorübergehend keinen Unterhalt, rechtfertigt dies keine Abzweigung von Kindergeld. 5Es muss sich vielmehr um einen fortdauernden Leistungsentzug handeln.

(3) Hat der Berechtigte seine Unterhaltspflicht nachträglich erfüllt und kann über den Anspruch auf Kindergeld für den entsprechenden Zeitraum noch verfügt werden, ist auch der nachträglich gezahlte Unterhalt bei der Ermessensentscheidung über eine Abzweigung für diesen zurückliegenden Zeitraum zu berücksichtigen (BFH vom 26.8.2010, III 16/08, BStBl 2013 II S. 617).

(4) Werden für ein volljähriges Kind mit Behinderung, das vollstationär oder vergleichbar untergebracht ist, Kosten der Unterbringung nach SGB XII oder der Betreuung nach SGB IX erbracht, kann eine Abzweigung in Betracht kommen.

(5) 1Bei Vorliegen der Abzweigungsvoraussetzungen reduziert sich das Ermessen der Familienkasse bei der Frage, ob das Kindergeld abzuzweigen ist, auf null. 2Zur Höhe des Abzweigungsbetrages siehe V 33.5.