Abschnitt V 33.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

VI. – Abzweigung und Erstattung → V 33 – Auszahlung an Dritte (Abzweigung)

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 33.3 DA-KG – Abzweigungsempfänger

(1) 1Als Auszahlungsempfänger kommt neben einem Zahl- oder Zählkind auch eine Person oder Stelle in Betracht, die neben dem Berechtigten oder an dessen Stelle dem Kind Unterhalt gewährt. 2Auf eine gesetzliche Verpflichtung des Dritten zum Unterhalt kommt es nicht an. 3Eine Auszahlung an das Kind selbst ist nur möglich, wenn es für sich selbst sorgt. 4Zur Handlungsfähigkeit vgl. V 4.2.

(2) 1Beansprucht ein anderer Elternteil die Auszahlung an sich, weil er das Kind in seiner Obhut hat oder ihm die höhere Unterhaltsrente zahlt, kommt keine Abzweigung in Betracht. 2Vielmehr ist das Kindergeld nach Feststellung des Vorrangs gem. § 64 Abs. 2 oder 3 EStG zu Gunsten dieses Elternteils festzusetzen. 3Ebenso wenig ist bei der Gestaltung des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG eine Auszahlung an den mit den Großeltern im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil vorzunehmen, wenn dieser seinen Vorrang durch Widerruf des Verzichts wieder herbeiführen kann.