§ 261 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 261 AO – Niederschlagung

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

  1. 1.

    die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder

  2. 2.

    die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

Zu § 261: Neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).