Abschnitt V 32.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 32 – Mahnung, Vollstreckung und Niederschlagung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 32.2 DA-KG – Vollstreckung

(1) 1die Forderung bis zum Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist nicht gezahlt worden, hat die Familienkasse unverzüglich eine Rückstandsanzeige an das Hauptzollamt zu richten. 2Die Vollstreckung darf ausschließlich durch die Vollstreckungsstellen der Hauptzollämter durchgeführt werden (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 3 AO). 3Dies gilt auch für die Entscheidung über einen Vollstreckungsaufschub.

(2) 1Den Familienkassen i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG steht für die Erstellung der Rückstandsanzeige der Vordruck "Rückstandsanzeige/Vollstreckungsanordnung" zur Verfügung. 2Die Familienkasse hat auf der Rückstandsanzeige das örtlich zuständige Vollstreckungs-Hauptzollamt anzugeben. 3In der Rückstandsanzeige sollen auch bereits vorhandene Informationen, die der Vollstreckung dienen können (z. B. Arbeitgeber, Bankverbindung und Kontaktdaten des Kindergeldberechtigten), angegeben werden. 4Die Rückstandsanzeige ist zur zentralen Erfassung an das Hauptzollamt Potsdam zu senden. 5Der anschließende Schriftverkehr erfolgt mit dem örtlich zuständigen Vollstreckungs-Hauptzollamt.

(3) 1Die Familienkassen der BA übermitteln die Rückstandsanzeigen im beleglosen Datenaustausch. 2Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.