Abschnitt V 32.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 32 – Mahnung, Vollstreckung und Niederschlagung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 32.1 DA-KG – Mahnung

1Wird ein Rückforderungsanspruch nicht bis zum Fälligkeitstag erfüllt, ist der Schuldner unverzüglich mit einer Zahlungsfrist von nicht mehr als einem Monat schriftlich zu mahnen. 2In der Mahnung sind neben der Kindergeldforderung die bereits entstandenen Säumniszuschläge auszuweisen. 3Außerdem soll auf die Folgen der Nichtzahlung (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Säumniszuschläge, Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren) hingewiesen werden.