Abschnitt V 16.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

IV. – Korrektur von Kindergeldfestsetzungen → V 16 – Änderung von Bescheiden nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 16.1 DA-KG – Anwendungsbereich

(1) 1Gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO darf ein Bescheid nur aufgehoben oder geändert werden, soweit der Berechtigte zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. 2Zu Gunsten des Berechtigten gilt dies nur, soweit dieser vor Ablauf der Einspruchsfrist (vgl. R 4.5) zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Familienkasse einem Einspruch oder einer Klage abhilft. 3Die Korrekturvorschrift ist nach § 172 Abs. 1 Satz 2 AO auch anwendbar, wenn die Festsetzung durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert wurde (vgl. Abs. 5).

(2) 1Der Antrag auf schlichte Änderung bedarf keiner Form. 2Anträge, die nicht schriftlich oder elektronisch gestellt wurden, sind aktenkundig zu machen. 3Nicht ausdrücklich als Einspruch bezeichnete, vor Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich oder elektronisch gestellte Änderungsanträge des Berechtigten können regelmäßig als schlichte Änderungsanträge behandelt werden, wenn der Berechtigte eine genau bestimmte Änderung des Bescheides beantragt und die Familienkasse dem Begehren entsprechen will. 4Andernfalls ist ein Einspruch anzunehmen, da dieser die Rechte des Berechtigten umfassender und wirkungsvoller wahrt als der bloße Änderungsantrag.

(3) 1Stellt der Berechtigte ausdrücklich einen Antrag auf schlichte Änderung, kann das Änderungsbegehren nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr erweitert werden. 2Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheides ist zudem nur auf den im Änderungsantrag genau bestimmten Lebenssachverhalt zulässig. 3Eine Antragserweiterung oder erneute Antragstellung ist nur innerhalb der Einspruchsfrist möglich.

(4) Eine Aussetzung der Vollziehung (vgl. R 5.1) ist aufgrund eines Antrags auf schlichte Änderung nicht zulässig, es kann allenfalls eine Stundung (vgl. V 25) in Betracht kommen.

(5) 1Soweit durch einen Antrag auf schlichte Änderung ein Bescheid aufgehoben oder geändert werden soll, der durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert wurde, muss der Antrag innerhalb der Klagefrist gestellt werden. 2Ein nach Ablauf der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung ist unzulässig.