Abschnitt V 12.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel V – Verfahrensvorschriften allgemein → III. – Festsetzung des Kindergeldes

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 12.3 DA-KG – Ablaufhemmung

(1) 1Die Ablaufhemmung ist in § 171 AO geregelt. 2Sie schiebt das Ende der Festsetzungsfrist hinaus. 3Die Festsetzungsfrist endet in diesen Fällen regelmäßig nicht am Ende, sondern im Laufe eines Kalenderjahres. 4Die Fristberechnung nach § 108 AO ist zu beachten.

(2) 1In Fällen des § 129 AO (vgl. V 15) und des § 173a AO (vgl. V 18) endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides (vgl. § 171 Abs. 2 AO). 2In Fällen des § 173a AO gilt die Ablaufhemmung für alle am 31.12.2016 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

(3) 1Stellt der Berechtigte vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Kindergeld oder auf Korrektur einer Kindergeldfestsetzung, läuft gem. § 171 Abs. 3 AO die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. 2Ist innerhalb der Festsetzungsfrist kein Antrag des Berechtigten eingegangen, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO mit dem Ziel einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO gewährt werden.

(4) 1In Fällen der Steuerhinterziehung (vgl. S 2.1) bzw. der leichtfertigen Steuerverkürzung (vgl. S 2.2) ist die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO zu beachten. 2Danach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf der strafrechtlichen bzw. der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgungsverjährung (vgl. S 4). 3Solange die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, ist eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, § 171 Abs. 7 AO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 376 Abs. 1 AO, § 78a StGB bzw. § 384 AO, § 31 Abs. 3 OWiG bis zur ersten kausalen Zahlung, längstens bis 1996 möglich, ebenso die Rückforderung des überzahlten Kindergeldes gem. § 218 i. V. m. § 37 AO.

Beispiel

Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter beantragte anlässlich der Geburt seines Kindes im Februar 2006 mit Wissen und Wollen Kindergeld sowohl bei einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit als auch bei einer Familienkasse des öffentlichen Dienstes. In beiden Fällen kam es zur Festsetzung und anschließend zur Auszahlung des Kindergeldes. Im Juni 2020 wurde die Doppelfestsetzung entdeckt. Die Tat ist als Steuerhinterziehung zu werten; sie war erst nach der letzten Auszahlung des Kindergeldes im Juni 2020 beendet. Mit diesem Zeitpunkt begann der Lauf der in diesem Fall fünfjährigen Verjährungsfrist.

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hat innerhalb der Verjährungsfrist ihre Festsetzung gem. § 174 Abs. 2 AO ab Februar 2006 aufzuheben (vgl. V 19) und das Kindergeld zurückzufordern (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 218 Abs. 1 AO).

(5) 1Die Festsetzungsfrist endet in Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. V 20) nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (vgl. § 171 Abs. 10 AO). 2Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde i. S. d. § 6 Abs. 2 AO ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Familienkasse Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, der für die Kindergeldfestsetzung bindend ist, nur, sofern er vor Ablauf der Festsetzungsfrist (vgl. V 12.1) bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist.