Abschnitt R 6.5 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 6.5 DA-KG – Kosten

(1) 1Im Einspruchsverfahren zur Kindergeldfestsetzung sieht § 77 EStG grundsätzlich die Erstattung von Kosten vor. 2Entgegen dem Wortlaut gilt dies nicht ausschließlich für Einspruchsverfahren zu Kindergeldfestsetzungen, sondern allgemein für Einspruchsverfahren in Kindergeldangelegenheiten, z. B. für Einspruchsverfahren gegen Abzweigungsentscheidungen, gegen die Ablehnung einer Kostenerstattung und bei Untätigkeitseinsprüchen. 3Kosten für einen schlichten Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, für eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder für einen Antrag auf eine Billigkeitsentscheidung werden davon nicht erfasst. 4Neben dem Einspruchsführer ist auch der Hinzugezogene (R 5.7) erstattungsberechtigt. 5Eine Kostenerstattung kommt bei Obsiegen oder teilweisem Obsiegen des Einspruchsführers in Betracht. 6Sie kommt auch in Betracht, wenn die Familienkasse nachträglich Verfahrens- oder Formvorschriften heilt und der Einspruch nur deshalb als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 77 Abs. 1 Satz 2 EStG). 7Aufwendungen sind dann nicht erstattungsfähig, wenn schuldhaft (z. B. durch verspätete Mitwirkung) der Erlass des erfolgreich mit dem Einspruch angefochtenen Bescheids erwirkt wurde (§ 77 Abs. 1 Satz 3 EStG).

(2) 1Die Kostenentscheidung ergeht von Amts wegen und soll in Fällen der Abhilfe mit dem Abhilfebescheid verbunden werden. 2Wird das Einspruchsverfahren durch Einspruchsentscheidung abgeschlossen, ist die Kostenentscheidung unselbständiger Teil der Einspruchsentscheidung. 3Im Fall der Einspruchsrücknahme ist die Kostenentscheidung gesondert zu treffen. 4Die Kostenentscheidung bestimmt, ob und mit welchem Anteil die Kosten zu erstatten sind. 5Sie soll keine kleineren Bruchteile als Zehntel enthalten. 6Soweit erforderlich, ist zugunsten des Einspruchsführers aufzurunden. 7Wurde der Einspruchsführer durch einen Bevollmächtigten oder einen Beistand i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG vertreten, ist in der Kostenentscheidung darüber zu bestimmen, ob die Zuziehung notwendig war (§ 77 Abs. 3 Satz 2 EStG). 8Die Kostenentscheidung ist zu begründen.

(3) 1Ergeht die Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung, ist sie nicht selbständig mit einem Einspruch anfechtbar, sondern nur mit Klage vor dem Finanzgericht (§ 348 Nr. 1 AO). 2Wurde dem Einspruch in vollem Umfang abgeholfen und wendet sich der Betroffene gegen die im Abhilfebescheid getroffene Kostenentscheidung, ist dies als Einspruch gegen die Kostenentscheidung zu behandeln.

(4) 1Die Kostenfestsetzung nach § 77 Abs. 3 EStG ergeht nur auf Antrag. 2Im Kostenfestsetzungsantrag sind die im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nach Art und Höhe zu benennen. 3Die Kostenfestsetzung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. 4Darin wird entschieden, mit welchem konkreten Betrag die entstandenen Kosten zu erstatten sind.