Abschnitt R 6.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 6.3 DA-KG – Abhilfe- und Teilabhilfebescheid

(1) 1Soweit die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers entspricht, bedarf es gem. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO keiner förmlichen Einspruchsentscheidung (Ausnahme: Hinzuziehung, vgl. R 5.7 Abs. 6). 2Die Abhilfe ist durch Änderung des angefochtenen bzw. Erlass des begehrten Verwaltungsakts zu erledigen. 3Sowohl bei Änderung des angefochtenen als auch bei Erlass des begehrten Verwaltungsakts ist die Festsetzung des Kindergeldes erforderlich. 4Die Erledigung des Rechtsbehelfs durch Abhilfe ist in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken (vgl. R 1).

(2) 1An einen Abhilfebescheid werden nicht die inhaltlichen und förmlichen Anforderungen des § 366 AO gestellt, sondern es gelten die in §§ 119 ff., 157 AO getroffenen allgemeinen Regelungen. 2Wird dem Einspruch in vollem Umfang entsprochen, ist das Einspruchsverfahren durch den Abhilfebescheid erledigt. 3Im Abhilfebescheid ist auf den geänderten Kindergeldbescheid Bezug zu nehmen und das Verhältnis zum Ursprungsbescheid anzugeben ("Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom ..."). 4Rechtsgrundlage des Abhilfebescheides ist i. d. R. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO i. V. m. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO. 5Zur Begründung des Verwaltungsakts gem. § 121 AO ist die Korrekturnorm zu nennen. 6Ebenfalls ist auf die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch die Abhilfe hinzuweisen.

(3) 1Möchte die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers nur teilweise entsprechen (z. B. über die festzusetzende Höhe des Kindergeldes), so kann sie dem Einspruch insoweit durch einen Teilabhilfebescheid abhelfen. 2Auf diese Weise kann eine zügige Entscheidung über nicht (mehr) streitige Sachverhalte herbeigeführt werden. 3Ein Teilabhilfebescheid wird zum Gegenstand des laufenden Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO). 4Ein Hinweis hierzu ist in den Bescheid aufzunehmen (§ 121 AO). 5Im Übrigen ist der Einspruch durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückzuweisen, es sei denn, die weitere Prüfung des Falls ergibt die Möglichkeit einer weiteren Abhilfe. 6Ohne die förmliche Einspruchsentscheidung bezüglich der nicht abgeholfenen Punkte ist das Einspruchsverfahren nicht erledigt.

(4) 1Entspricht die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers nur für einen Teil des angefochtenen Zeitraums, handelt es sich dabei nicht um einen Teilabhilfebescheid, 2Insoweit wird dem Begehren des Einspruchsführers voll entsprochen und der Einspruch ist für diesen Zeitraum erledigt. 3Im Übrigen liegt ein weiterer Einspruch vor, über den gesondert zu entscheiden ist. 4Der Einspruchsführer ist in dem Abhilfebescheid darüber zu informieren, dass der Einspruch bezüglich der im Abhilfebescheid nicht geregelten Zeiträume nicht erledigt ist (bzgl. der Besonderheiten in der Rechtsbehelfsliste siehe R 1).