Abschnitt R 6.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 6.4 DA-KG – Einspruchsentscheidung

(1) 1Die Einspruchsentscheidung ist der vom Gesetz vorgesehene Regelfall zur Erledigung des Einspruchsverfahrens (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO). 2Einer Einspruchsentscheidung bedarf es jedoch nur insoweit, als die Familienkasse dem Einspruch nicht abhilft (§ 367 Abs. 2 Satz 3 AO). 3Eine Einspruchsentscheidung ist somit nur in solchen Fällen zu erlassen, in denen ein Einspruch (ganz oder teilweise) als unbegründet zurückzuweisen oder als unzulässig zu verwerfen ist bzw. im Falle der Hinzuziehung. 4Die Erledigung des Rechtsbehelfs durch Einspruchsentscheidung ist in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken (vgl. R 1).

(2) 1Die Einspruchsentscheidung ist gem. § 366 AO schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben. 2Sie enthält daher neben der Familienkasse als verfügende Behörde, dem Bekanntgabeadressaten und der Unterscheidungsnummer:

  • Rubrum (Aufschrift),

  • Tenor (Entscheidungsformel),

  • Begründung (Tatbestand und Entscheidungsgründe),

  • Rechtsbehelfsbelehrung.

3Hierfür steht der Vordruck "Einspruchsentscheidung" zur Verfügung.

(3) 1Wird ein zulässiger Einspruch gegen einen Bescheid, der eine Kindergeldfestsetzung aufhebt oder ablehnt, durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen, verlängert sich die Bindungswirkung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, wenn der Einspruch keine zeitliche Einschränkung enthält. 2Dies gilt nicht, wenn sich das Begehren des Einspruchsführers auf einen abgegrenzten Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. 3Enthält ein Einspruch keine zeitliche Einschränkung, ist das Begehren des Einspruchsführers dahingehend auszulegen, dass er im Einspruchsverfahren weiterhin an dem im Festsetzungsverfahren vorgebrachten Begehren festhält (vgl. BFH vom 4.8.2011, III R 71/10, BStBl 2013 II S. 380).