Abschnitt R 6.4.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 6.4.1 DA-KG – Rubrum

(1) 1Das Rubrum leitet die Einspruchsentscheidung ein. 2Aus ihm soll sich ergeben, in welcher Angelegenheit entschieden wird. 3Daher ist der Einspruchsführer als Inhaltsadressat der Einspruchsentscheidung mit Name und Anschrift genau zu bezeichnen. 4Besteht ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis (Bevollmächtigter nach § 80 AO), so ist dieses im Rubrum anzugeben. 5Der Vertreter ist mit Name und Anschrift genau zu bezeichnen. 6Erfolgt während des Einspruchsverfahrens die Hinzuziehung eines Dritten nach § 360 AO oder § 174 Abs. 5 AO, so ist auch dieser im Rubrum zur Einspruchsentscheidung mit Namen und Anschrift zu benennen (vgl. R 5.7 Abs. 6).

(2) 1Im Rubrum ist zudem das Datum anzugeben, an dem der Einspruch laut Eingangsstempel bei der Familienkasse eingegangen ist. 2Dieses Datum ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Einspruchs maßgebend. 3Weiterhin sind die Streitsache (Kindergeld und Zeitraum) und der angefochtene Verwaltungsakt zu bezeichnen. 4Ist der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt während des Einspruchsverfahrens geändert worden, z. B. im Rahmen einer Teilabhilfe (vgl. R 6.3 Abs. 3), wird dieser Änderungsbescheid zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO).