Abschnitt R 10.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 10.2 DA-KG – Zuständigkeit des Gerichts

1Ist der Finanzrechtsweg eröffnet, liegt die sachliche Zuständigkeit nach § 35 FGO im ersten Rechtszug ausschließlich bei dem FG und nach § 36 FGO in der Rechtsmittelinstanz ausschließlich beim BFH. 2Örtlich zuständig ist nach § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO das FG, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das FG zuständig, in dessen Bezirk die Familienkasse ihren Sitz hat. 4Wird die Klage bei einem unzuständigen Gericht erhoben, hat dieses den Rechtsstreit nach § 70 Satz 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht zu verweisen.