§ 36 FGO
   
Finanzgerichtsordnung (FGO)
  Finanzgerichtsordnung (FGO)
   Bundesrecht
  
 Abschnitt V – Finanzrechtsweg und Zuständigkeit → Unterabschnitt 2 – Sachliche Zuständigkeit
§ 36 FGO – Zuständigkeit des Bundesfinanzhofes in Rechtsmittelsachen
Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel
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    1.der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
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    2.der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.