§ 35 FGO
   
Finanzgerichtsordnung (FGO)
  Finanzgerichtsordnung (FGO)
   Bundesrecht
  
 Abschnitt V – Finanzrechtsweg und Zuständigkeit → Unterabschnitt 2 – Sachliche Zuständigkeit
§ 35 FGO – Zuständigkeit des Finanzgerichts
Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.