Abschnitt O 2.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel O – Organisation → O 2 – Familienkassen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt O 2.4 DA-KG – Aufgaben

(1) Außer der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes sind unter anderem folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • regelmäßige Überprüfung des Kindergeldanspruchs (vgl. O 2.10),

  • Rückforderung überzahlter Beträge, Überwachung von Rückforderungen, Mahnung und Einleitung der Vollstreckung durch das Hauptzollamt,

  • Bearbeitung von Stundungsanträgen (V 25), Erlassanträgen (V 26) und Durchführung von Niederschlagungen (V 32.3),

  • Berechnung und Erhebung von Säumniszuschlägen,

  • Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs Verfahrens (z. B. Erstellung von Einspruchsentscheidungen, Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung), Führung der Rechtsbehelfsliste (vgl. Kapitel R),

  • Prozessvertretung bei Klagen, bei Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden (vgl. R 10.8),

  • Aufdeckung und Verhinderung von unrechtmäßigem Kindergeldbezug und organisiertem Leistungsmissbrauch,

  • Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Führung der Bußgeldliste und Überwachungsliste für Strafverfahren (vgl. Kapitel S),

  • Festsetzung und Erhebung von Hinterziehungszinsen (vgl. V 30.4),

  • Teilnahme an automatisierten Verfahren des BZSt, z. B. zur Authentifizierung und zur Vermeidung von Doppelfestsetzungen (vgl. O 2.3 und O 2.9),

  • monatliche Erstellung und Übersendung der Daten zur Kindergeldstatistik nach § 4 StStatG (vgl. O 2.11),

  • Übermittlung von Daten von Kindergeldberechtigten und Kindern nach § 91 EStG an die ZfA, vgl. Weisung des BZSt vom 8.7.2013 - BStBl I S. 848,

  • Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber dem BZSt (vgl. O 4.1 Abs. 3).

(2) 1Die Familienkassen haben insbesondere das EStG, die AO, die FGO, das FVG und das StStatG zu beachten. 2Außerdem sind von den Familienkassen zu berücksichtigen:

  • Weisungen an die Finanzbehörden (EStR, EStH, LStR, LStH, AEAO, AStBV (St) 2020, BMF-Schreiben),

  • Weisungen des BZSt an die Familienkassen und

  • im BStBl Teil II veröffentlichte oder vom BMF unter www.bundesfmanzministerium.de zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidungen des BFH, des BVerfG und des EuGH.

3In besonderen Fällen sind auch über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften zu beachten (§ 72 Abs. 8 EStG). 4Hierzu zählen insbesondere:

  • zwischenstaatliche (zwei- oder mehrseitige) Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit,

  • die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, anzuwenden im Verhältnis zu den EU-Staaten, zur Schweiz und zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,

  • die Verordnung (EG) Nr. 859/2003, gültig im Verhältnis zu Großbritannien,

  • die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010, gültig in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark und Großbritannien.

5Familienkassen, die Daten aus der IdNr-Datenbank des BZSt abrufen, sind verpflichtet, die Vorgaben des entsprechenden Nutzungskonzeptes einzuhalten.

(3) Die Familienkassen haben sicherzustellen, dass das Steuergeheimnis und der Datenschutz gewahrt werden (vgl. O 2.7) und die Mitarbeiter insbesondere das EStG und die AO rechtssicher anwenden können, soweit es für die Festsetzung und die Auszahlung des steuerlichen Kindergeldes erforderlich ist.