Abschnitt O 2.5 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel O – Organisation → O 2 – Familienkassen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt O 2.5 DA-KG – Sachausstattung

1Den Mitarbeitern einer Familienkasse müssen die in O 2.4 Abs. 2 genannten Vorschriften und Regelungen zur Verfügung stehen. 2Die Familienkasse hat sicherzustellen, dass jeder der bei ihr tätigen Personen über einen Internetzugang verfügt und für das Informations- und Lernsystem LernCULtur angemeldet ist. 3Außerdem sind den in den Familienkassen tätigen Personen die für ihre Aufgabenerledigung relevanten Informationen aus dem "Infobrief Familienleistungsausgleich" des BZSt zugänglich zu machen. 4Das in den Familienkassen eingesetzte Personal ist angemessen zu qualifizieren. 5Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BZSt zu finden.