Abschnitt O 2.6 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel O – Organisation → O 2 – Familienkassen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt O 2.6 DA-KG – Vordrucke

1Die Familienkassen haben Vordrucke nach den vom BZSt vorgegebenen Mustern in inhaltlich unveränderter Form bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs zu verwenden. 2In den Vordrucken "Antrag auf Kindergeld" und "Anlage Kind zum Kindergeldantrag" sind weder inhaltliche noch sonstige Änderungen zulässig. 3Die Vordrucke sind über das Informations- und Lernsystem LernCULtur abrufbar.