Abschnitt O 2.11 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel O – Organisation → O 2 – Familienkassen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt O 2.11 DA-KG – Statistiken

(1) 1Die Familienkassen i. S. v. O 2.1 Abs. 1 Satz 1 sind nach § 4 StStatG verpflichtet, monatliche statistische Meldungen für die Kindergeldstatistik zu übermitteln. 2Wurde das Kindergeld nicht von der Familienkasse festgesetzt, die das Kindergeld ausgezahlt hat, sind die Daten von der festsetzenden Familienkasse (z. B. Landesfamilienkasse) zu erheben und zu übermitteln.

(2) 1Die nach Abs. 1 verpflichteten Familienkassen haben die nachfolgend genannten Daten für jeden Kalendermonat (Erhebungszeitraum) und jeden Kindergeldberechtigten gesondert zu erheben. 2Dabei sind für den jeweiligen Erhebungszeitraum nur die Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, zu deren Gunsten am letzten Tag des Erhebungszeitraums (Stichtag) eine betragsmäßige Festsetzung für den Erhebungszeitraum bestand oder für die Beträge ausgezahlt oder vereinnahmt wurden. 3Änderungen mit Rückwirkung, die nach dem Stichtag eingetreten sind (nachträgliche Neufestsetzungen, Änderungen, Aufhebungen), bleiben für vergangene Erhebungszeiträume unberücksichtigt; diese werden erst im laufenden Erhebungszeitraum statistisch erfasst.

4Für jeden Kindergeldberechtigten sind zu erfassen:

  1. 1.

    die Anzahl der Kinder, für die im Erhebungszeitraum eine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung zu Gunsten des Kindergeldberechtigten bestand (Zahlkinder),

  2. 2.

    der Familienstand des Kindergeldberechtigten am Stichtag,

  3. 3.

    der Wohnsitzstaat,

  4. 4.

    die Wohnsitzgemeinde, sofern der Kindergeldberechtigte im Inland ansässig ist,

  5. 5.

    die Staatsangehörigkeit,

  6. 6.

    der Betrag, der im Erhebungszeitraum an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt wurde,

  7. 7.

    der Betrag, der im Erhebungszeitraum zur Aufrechnung mit Kindergeldrückforderungen einbehalten wurde,

  8. 8.

    der Betrag, der im Erhebungszeitraum aufgrund einer Abzweigung oder Erstattung nach § 74 EStG an das Kind oder eine dritte Person oder an eine Stelle ausgezahlt wurde,

  9. 9.

    der im Erhebungszeitraum von der Familienkasse insgesamt ausgezahlte oder vereinnahmte Betrag.

5Für jedes Kind sind zu erfassen:

  1. 1.

    die Ordnungszahl nach der Reihenfolge der Geburten aller beim Berechtigten zu berücksichtigenden Kinder,

  2. 2.

    das am Ende des dem Erhebungszeitraum vorangegangenen Kalendermonats vollendete Lebensjahr,

  3. 3.

    das Geschlecht,

  4. 4.

    der Wohnsitzstaat,

  5. 5.

    die Staatsangehörigkeit.

6Beträge (Satz 4 Nr. 6 bis 9) sind in dem Erhebungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie geleistet worden sind. 7Dies ist grundsätzlich der Tag, an dem die Überweisung bei der Überweisungsbank eingereicht wird. 8Beträge sind an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt (Satz 4 Nr. 6), wenn die Zahlung auf ein von ihm benanntes Konto erfolgt, auch wenn dieser nicht Kontoinhaber ist.

9Der Betrag nach Satz 4 Nr. 9 umfasst das ausgezahlte Kindergeld und die ausgezahlten Zinsen nach §§ 233 ff. AO, vermindert um das vereinnahmte Kindergeld und die vereinnahmten Zinsen nach §§ 233 ff. AO (z. B. Hinterziehungszinsen, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen). 10Die steuerlichen Nebenleistungen, die nach § 3 Abs. 5 AO der verwaltenden Körperschaft zustehen (Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Kosten), sind nicht zu berücksichtigen. 11Übersteigen die vereinnahmten Beträge die ausgezahlten Beträge, so ist der übersteigende Betrag als Negativbetrag mit vorangestelltem Minuszeichen anzugeben. 12Bei den Beträgen nach Satz 4 Nr. 6 bis 8 ist nur das ausgezahlte bzw. das aufgerechnete Kindergeld zu berücksichtigen.

13Bei der Bestimmung von Wohnsitzstaat (Satz 4 Nr. 3 und Satz 5 Nr. 4) und Wohnsitzgemeinde (Satz 4 Nr. 4) ist der Wohnsitzbegriff des § 8 AO maßgeblich. 14Hat der Berechtigte bzw. das Kind keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt i. S. d. § 9 AO maßgeblich. Zu Einzelfragen vgl. A 2.1.

15Besitzt der Kindergeldberechtigte bzw. das Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit, so ist die deutsche Staatsangehörigkeit anzugeben (Satz 4 Nr. 5 und Satz 5 Nr. 5). 16Bei mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten ist vorrangig die für den Kindergeldanspruch erhebliche Staatsangehörigkeit anzugeben.

(3) 1Die nach Abs. 2 erhobenen Daten sind elektronisch auf den vom BZSt für die statistische Meldung eröffneten Zugängen zu übermitteln. 2Dabei sind die vom BZSt zur Verfügung gestellten Kommunikationshandbücher zu beachten. 3Eine schriftliche Meldung ist nicht zulässig. 4Die Datenübermittlung ist bis zum 15. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Monats durchzuführen. 5Die Daten der Kinder und Kindergeldberechtigten unterliegen dem Steuergeheimnis i. S. d. § 30 AO. 6Die Daten sind in anonymisierter Form zu übermitteln, insbesondere dürfen keine Namen enthalten sein. 7Die Daten sind fünf Jahre aufzubewahren. 8Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erhebungszeitraum liegt.

(4) Für die Erstellung weiterer Statistiken haben Familienkassen nach besonderer Aufforderung durch das BZSt zusätzliche statistische Daten zu erheben und an das BZSt zu übermitteln.