Abschnitt O 2.12 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel O – Organisation → O 2 – Familienkassen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt O 2.12 DA-KG – Absetzen des Kindergeldes von der Lohnsteuer

1Der Rechtsträger einer Familienkasse i. S. v. § 72 Abs. 1 EStG (Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts) hat die Summe des von ihm für alle Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes nach § 72 Abs. 7 Satz 2 und 3 EStG dem Betrag, den er insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen. 2Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag auf Antrag des Rechtsträgers von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. 3Sätze 1 und 2 gelten für die Familienkassen der in § 72 Abs. 2 EStG genannten Unternehmen entsprechend. 4Für die Bundesfamilienkasse beim BVA gilt eine Sonderregelung.