Abschnitt A 22.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 22 – Identifizierung des Kindes

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 22.1 DA-KG – Identifizierung bei Vergabe einer IdNr

(1) 1Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist die Identifizierung eines nach einem Steuergesetz im Inland steuerpflichtigen Kindes durch die an das Kind vergebene IdNr nach § 139b AO für Zeiträume ab 1.1.2016 Voraussetzung für einen Anspruch auf Kindergeld. 2Das Kind ist identifiziert, wenn der Familienkasse die IdNr des Kindes vorliegt. 3Liegt die IdNr nicht vor, kann die Familienkasse die IdNr ggf. über das ADI bzw. über das MAV oder durch Anfrage beim Berechtigten ermitteln. 4O 2.4 Abs. 2 Satz 4 ist zu beachten. 5Das Kind ist nur dann nicht identifiziert, wenn die Familienkasse die IdNr über keine der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ermitteln konnte. 6Zur Identifizierung von Kindern, die im Inland nicht steuerpflichtig sind, vgl. A 22.2.

(2) 1Wird eine IdNr erst nachträglich vergeben, wirkt diese Vergabe nach § 63 Abs. 1 Satz 5 EStG auf Monate zurück, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 bis 4 EStG Vorlagen. 2Zur Korrektur der Aufhebung oder Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung bei nachträglicher Vergabe einer IdNr vgl. V 21.1.

(3) Das Kind ist nach § 52 Abs. 49a Satz 1 EStG auch bei betragsmäßigen Festsetzungen, die bereits am 31.12.2015 bestanden und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgelten, anhand der IdNr zu identifizieren.

(4) 1Vergibt das BZSt die IdNr eines Kindes aus vom Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Monaten und liegen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vor, kann die Familienkasse Kindergeld unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO festsetzen. 2Das gilt entsprechend, wenn eine bereits vergebene, aber unbekannte IdNr des Kindes vom BZSt nicht innerhalb von drei Monaten erneut mitgeteilt wird. 3Im Fall des Satzes 2 muss der Berechtigte nachweisen, dass er einen Antrag auf erneute Mitteilung der IdNr des Kindes beim BZSt gestellt hat, z. B. durch das ausgedruckte Eingabeformular für die erneute Mitteilung der IdNr auf der Internetseite des BZSt. 4Spätestens zwölf Monate nach der Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist zu prüfen, ob die IdNr des Kindes zwischenzeitlich vergeben oder erneut mitgeteilt wurde. 5Zur Prüfung vgl. Abs. 1 Satz 3. 6Der Vorbehalt der Nachprüfung ist aufzuheben, sobald der Familienkasse die IdNr des Kindes bekannt wird. 7Hingegen ist die Festsetzung aufzuheben, wenn die Prüfung ergibt, dass endgültig keine IdNr vergeben wurde.

(5) 1Wird Kindergeld für ein Kind beantragt, das bereits kurz nach der Geburt verstorben ist, soll die Familienkasse davon absehen, eine fehlende IdNr des Kindes beim Berechtigten zu erfragen. 2In diesem Fall soll die Familienkasse die IdNr über das ADI bzw. über das MAV ermitteln. 3Lässt sich die IdNr nicht über das ADI bzw. über das MAV ermitteln, kann die Familienkasse das Kindergeld aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO festsetzen; das verstorbene Kind ist durch Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde zu identifizieren.