Abschnitt A 21 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen → II. – Kinder

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 21 DA-KG – Volljährige Kinder, die einen Verlängerungstatbestand erfüllen

(1) 1Kinder ohne Arbeitsplatz (vgl. A 14), Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (vgl. A 15), und Kinder, die sich in einer Übergangszeit befinden (vgl. A 16), die

  • den gesetzlichen GWD oder ZD geleistet hatten, oder

  • sich anstelle des gesetzlichen GWD freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hatten, oder

  • eine vom gesetzlichen GWD oder ZD befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Abs. 1 EhfG ausgeübt hatten,

werden nach § 32 Abs. 5 EStG für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen GWD oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen ZD über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wurde der gesetzliche GWD oder ZD in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1.7.2011 angetreten hatte (§ 52 Abs. 32 Satz 2 EStG).

Beispiel

Der Sohn eines Berechtigten vollendet im Januar 2018 sein 25. Lebensjahr. Sein Studium der Rechtswissenschaften endet mit dem ersten Staatsexamen im Februar 2018. Ab Mai 2018 kann er seine Berufsausbildung mit dem Referendariat fortsetzen. Der geleistete ZD dauerte 9 Monate.

Der Sohn des Berechtigten kann über den Monat der Vollendung seines 25. Lebensjahres hinaus höchstens für die Dauer seines ZD einen Kindergeldanspruch auslösen. Der Zeitlauf beginnt mit dem Monat, der dem Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres folgt - hier Februar 2018. Dies führt zu folgender Berechnung:

Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres Januar 2018
zuzüglich Dauer des ZD + 9 Monate
_____________________
= letzter Monat des Verlängerungszeitraumes = Oktober 2018

Das Kind kann während des gesamten Verlängerungszeitraumes berücksichtigt werden.

Februar 2018 wegen des Studiums nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
März/April 2018 Übergangszeitraum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
Mai bis Oktober 2018 wegen des Referendariats nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Variante

Der Sohn des Berechtigten beginnt das Referendariat erst mit dem Oktober 2018.

Das Ende des Verlängerungszeitraumes berechnet sich wie in der Ursprungsvariante:

  Januar 2018
  + 9 Monate
_______________
  = Oktober 2018

Nun besteht lediglich während eines Teils des möglichen Verlängerungszeitraumes ein Kindergeldanspruch:

Februar 2018 wegen des Studiums nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
März bis September 2018 kein Anspruch
Oktober 2018 wegen des Referendariats nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

(2) Soweit ein Teil des Verlängerungstatbestandes bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt wurde, kann nach dem 25. Lebensjahr nur noch die Differenz zum inländischen gesetzlichen GWD oder ZD als Verlängerungstatbestand angesetzt werden.

(3) 1Bei der Ermittlung des Verlängerungszeitraums sind zunächst die Monate zu berücksichtigen, in denen mindestens an einem Tag ein Dienst bzw. eine Tätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG geleistet wurde. 2Dabei sind auch die Monate zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Kindergeld bestand (vgl. BFH vom 5.9.2013, XI R 12/12, BStBl 2014 II S. 39).

(4) 1Der Anspruch auf Kindergeld verlängert sich höchstens um die in dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz geforderte Dauer des Dienstes.

  1.10.2004-31.12.2010 1.1.2011 - 30.6.2011
Dauer GWD 9 Monate 6 Monate
Dauer ZD 9 Monate 6 Monate

2Wurde nach dem 1.1.2011 GWD oder ZD mit der für 2010 vorgeschriebenen Dauer (WD 9 Monate, ZD 9 Monate) geleistet, ist dieser Zeitraum maßgeblich. 3Der Verlängerungszeitraum schließt auch die Dauer eines freiwilligen zusätzlichen ZD nach § 41a ZDG ein. 4Dagegen begründen der freiwillige zusätzliche Wehrdienst nach § 6b WPflG, der freiwillige Wehrdienst nach § 58b SG (bis zum 12.4.2013 dem 7. Abschnitt des WPflG) sowie ein ersatzweise geleisteter Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz nach § 13a WPflG keinen Verlängerungstatbestand.

(5) 1Als Verlängerungstatbestände sind nicht nur der nach deutschem Recht geleistete GWD bzw. ZD sowie die Entwicklungshilfedienste nach dem EhfG oder dem ZDG zu berücksichtigen, sondern auch entsprechende Dienste nach ausländischen Rechtsvorschriften. 2Eine Berücksichtigung der nach ausländischen Rechtsvorschriften geleisteten Dienste ist jedoch grundsätzlich nur bis zur Dauer des deutschen gesetzlichen GWD oder ZD möglich. 3Dabei ist auf die zu Beginn des Auslandsdienstes maßgebende Dauer des deutschen GWD oder ZD abzustellen. 4Wird der gesetzliche GWD oder ZD in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat geleistet, so ist nach § 32 Abs. 5 Satz 2 EStG die Dauer dieses Dienstes maßgebend, auch wenn dieser länger als die Dauer des entsprechenden deutschen Dienstes ist.