§ 379 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren → Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 379 AO – Steuergefährdung

(1) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,

  2. 2.

    Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt,

  3. 3.

    nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt,

  4. 4.

    entgegen § 146a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet,

  5. 5.

    entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt,

  6. 6.

    entgegen § 146a Absatz 1 Satz 5 gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt,

  7. 7.

    entgegen § 147 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

  8. 8.

    entgegen § 147a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt

und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

(1) Red. Anm.:

§ 379 Absatz 1 AO in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152), in Kraft getreten am 29. Dezember 2016 - siehe Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016; erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden - siehe Artikel 97 § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EGAO

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    der Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, (2)

  2. 1a.

    entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,

  3. 1b.

    einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, (3)

  4. 1c.

    entgegen § 138a Absatz 1, 3 oder 4 eine Übermittlung des länderbezogenen Berichts oder entgegen § 138a Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (§ 138a Absatz 6) macht, (4)

  5. 1d.

    der Mitteilungspflicht nach § 138b Absatz 1 bis 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, (5)

  6. 1e.

    entgegen § 138d Absatz 1, entgegen § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder entgegen § 138h Absatz 2 eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig mitteilt,

  7. 1f.

    entgegen § 138g Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 138h Absatz 2 die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

  8. 1g.

    entgegen § 138k Satz 1 in der Steuererklärung die Angabe der von ihm verwirklichten grenzüberschreitenden Steuergestaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  9. 1h.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 147 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,

  10. 1i.

    entgegen § 147 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 Einsicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt oder

  11. 2.

    die Pflichten nach § 154 Absatz 1 bis 2c verletzt.

(2) Red. Anm.:

§ 379 Absatz 2 Nummer 1 AO in der Fassung des Artikels 1 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682), auf alle am 25. Juni 2017 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 1 Absatz 12 Satz 1 EGAO

(3) Red. Anm.:

§ 379 Absatz 2 Nummer 1b AO eingefügt durch Artikel 13 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318)

(4) Red. Anm.:

§ 379 Absatz 2 Nummer 1c AO eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2016 - siehe Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016

(5) Red. Anm.:

§ 379 Absatz 2 Nummer 1d AO eingefügt durch Artikel 1 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682), erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 32 Absatz 1 EGAO

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist.

(4) (6) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 8, Absatz 2 Nummer 1a, 1b und 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

(6) Red. Anm.:

§ 379 Absatz 4 AO in der Fassung des Artikels 1 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682), auf alle am 25. Juni 2017 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 1 Absatz 12 Satz 1 EGAO.

§ 379 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 30 Absatz 1 Satz 1 EGAO.

(5) (7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

(6) (7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Absatz 2 Nummer 1h und 1i kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

(7) (7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 und 1d bis 1g kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

(7) Red. Anm.:

§ 379 Absatz 5 bis 7 AO eingefügt durch Artikel 1 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682), auf alle am 25. Juni 2017 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 1 Absatz 12 Satz 1 EGAO.

§ 379 Absatz 5 und 6 AO sind erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 30 Absatz 1 Satz 1 EGAO.

Zu § 379: Geändert durch G vom 28. 4. 2006 (BGBl I S. 1095), 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809), 18. 12. 2013 (BGBl I S. 4318), 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266), 20. 12. 2016 (BGBl I S. 3000), 22. 12. 2016 (BGBl I S. 3152), 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1682), 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2875) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2730).