Kindergeld für ein erwachsenes behindertes Kind
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Für ein volljähriges Kind, das an einer chronischen depressiven Störung mit schweren Episoden leidet, kann es Kindergeld geben. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. Die Familienkasse war der Meinung, der erkrankte junge Mann sei erwerbsfähig.
Ein wichtiger Aspekt des Verfahrens war, nach welchen Gutachten die Erwerbsfähigkeit des erkrankten jungen Mannes beurteilt werden kann. Letztendlich zogen die Richter hierzu die vom klagenden Vater vorgelegten Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte heran – denn im Gegensatz zu den Gutachten der Familienkasse bzw. der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit seien diese schlüssig und nachvollziehbar und stünden im Einklang mit früheren Befundberichten, so die vernichtende Anmerkung der Richter dazu (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.5.2020, Az. 2 K 1851/18).
Darum ging es ganz genau
Der Sohn des Klägers wurde 1964 geboren und leidet seit seiner Kindheit an einer chronischen depressiven Störung mit schweren Episoden. Aufgrund ärztlicher Gutachten stellte das Amt für soziale Angelegenheiten wiederholt seine Schwerbehinderung fest und der Kläger erhielt fortlaufend Kindergeld.
Befristete Zahlung von Kindergeld
Nach einer Begutachtung durch den ärztlichen/psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit stellte die Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit zwar fest, dass der Sohn des Klägers nicht in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die Erwerbsfähigkeit sollte jedoch in etwa einem Jahr erneut überprüft werden. Aus diesem Grund wurde die Kindergeldfestsetzung befristet.
Gegen Ende der Befristung legte der Kläger einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie vor, der zu dem Ergebnis kam, dass der Sohn des Klägers nach wie vor zu 80 % schwerbehindert und nicht ausreichend erwerbsfähig sei.
Die Familienkasse lehnte die Bewilligung von Kindergeld dennoch ab, weil die eingeschaltete Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit mitgeteilt hatte, dass ihr ein Gutachten vorliege, wonach der Sohn des Klägers in ausreichendem Maß erwerbsfähig sei. Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil sich die Familienkasse an die Stellungnahme der Reha/SB-Stelle gebunden sah.
Daraufhin kam es zum Streit vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz – der schließlich zugunsten von Vater und Sohn ausging.
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(MB)