Corona: Finanzielle Unterstützung für Eltern

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Wer jetzt zuhause bleiben und die Kinder betreuen muss, weil Kindergarten, Schule und Hort geschlossen haben, kann finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten. Einerseits wurde für die Jahre 2020 ein Kinderbonus von 300 € beschlossen und für 2021 ein erneuter Corona Kinderbonus über 150 € pro Kind. Andererseits gibt es noch weitere Möglichkeiten für finanzielle Entlastungen. Die Möglichkeiten und Voraussetzungen haben wir hier zusammengefasst.

Lohnersatz wegen Schulschließung und Kitaschließung

Wenn Sie nicht zur Arbeit gehen (oder von zuhause arbeiten) können, weil sie aufgrund der Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder betreuen müssen, können Sie jetzt eine Entschädigung erhalten. Diese wird für maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 Prozent Ihres monatlichen Nettoeinkommens, höchstens aber 2.016 Euro.

Voraussetzung dafür ist,

  • dass Sie erwerbstätig sind und Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,

  • dass Gleitzeitstunden beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind – Urlaub muss nicht ausgeschöpft werden.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der seinerseits bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Keinen Anspruch haben Erwerbstätige, die Kurzarbeitergeld bekommen.

Kindergeldzuschlag

Den Zuschlag zum Kindergeld (auch Kinderzuschlag oder KiZ genannt) können Familien mit niedrigem Einkommen schon bisher erhalten – jetzt wurden die Antragsvoraussetzungen erleichtert.

Manche Medien behaupten, dass jetzt alle Eltern Kinderzuschlag bekommen können. Das ist falsch.

Der Kinderzuschlag beträgt monatlich maximal 185 Euro pro Kind, für das Kindergeld bezogen wird. Ob und in welcher Höhe Kinderzuschlag gezahlt wird, hängt ab von Einkommen, Wohnkosten, Größe der Familie und Alter der Kinder. Das Familienministerium rechnet vor, dass eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 1.000 Euro den KiZ erhalten kann, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.600 bis 3.300 Euro beträgt.

Bisher wurde als Berechnungsgrundlage für den Kindergeldzuschlag das das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate zugrunde gelegt (»Berechnungsgrundlage«).

Damit auch diejenigen Familien vom Kinderzuschlag profitieren können, die aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen müssen, gibt es jetzt einen »Notfall-Kinderzuschlag«: Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur des letzten Monats vor der Antragstellung. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2020.

Der Notfall-Kinderzuschlag kann erst ab dem 1. April 2020 (Mittwoch) beantragt werden!

Zum Online-Antrag bei der Familienkasse auf der Internetseite der Arbeitsagentur

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(MB)

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