Wer kann 2022 in Rente gehen?
Ab dem kommenden Jahr können die 1956er die reguläre Altersrente beziehen.

Wer kann 2022 in Rente gehen?

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Im Jahr 2022 geht es weiter in Richtung Rente mit 67. Wer kann kommendes Jahr in Rente gehen, und was kostet ein vorzeitiger Renteneintritt?

Das reguläre Rentenalter steigt im Jahr 2022 um einen weiteren Monat an. Für den Jahrgang 1956 liegt es bei 65 Jahren und zehn Monaten. Das bedeutet: Ab dem kommenden Jahr können die 1956er die reguläre Altersrente beziehen.

Reguläre Altersrente

Wer 1956 geboren ist und noch kein Altersruhegeld bezieht, kann damit bei Erfüllung der fünfjährigen Mindestversicherungszeit im Laufe des Jahres 2022 regulär in Rente gehen.

Geburtstag 2.3.1956: Eintritt in die reguläre Altersrente zum 1.2.2022, da im Januar 2022 das reguläre Rentenalter erreicht wird.

Für den Jahrgang 1957 liegt diese Altersgrenze bei 65 Jahren und elf Monaten und steigt Schritt für Schritt weiter an.

Wer 1964 oder später geboren wurde, kann die reguläre Altersrente erst ab 67 Jahren erhalten.

Die Altersrente gibt es nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Der Renteneintritt kann auch aufgeschoben werden. Das bringt ein Rentenplus. Die später bezogene Rente erhöht sich für jeden Monat verspäteten Renteneintritts um 0,5 %. Bei einem Jahr sind das 6 %.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Seit Juli 2014 gibt es für Versicherte, die auf eine 45-jährige Mindestversicherungszeit kommen, die Möglichkeit, bereits deutlich früher ohne Abschläge in Rente zu gehen. Sie können die »Altersrente für besonders langjährig Versicherte« in Anspruch nehmen.

Das Zugangsalter für den abschlagsfreien Rentenzugang wird ausgehend von der zunächst geltenden 63-Jahres-Grenze schrittweise für jeden Jahrgang um zwei Monate angehoben. Für den Jahrgang 1958 gilt für diese besonders begehrte Rente eine Altersgrenze von genau 64 Jahren. Das ist im Jahr 2022.

Geburtstag 15.1.1958: Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Februar 2022 – soweit die Mindestversicherungszeit erfüllt ist.

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in den letzten beiden Jahren vor Renteneintritt werden im Regelfall nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet.

Ein vorzeitiger Bezug dieser Altersrente mit Abschlägen ist nicht möglich, wohl aber – bei Erreichen des für diese Altersrente geltenden Eintrittsalters – der Bezug einer Teilrente.

Wird diese Altersrente erst nach Erreichen des jeweils geltenden Rentenalters beantragt, gibt es – anders als bei der regulären Altersrente – kein Rentenplus.

Altersrente für langjährig Versicherte

Bei dieser Frührente gibt es etwas niedrigere Hürden. Hier reichen schon 35 Versicherungsjahre. Dafür wird die Rente kräftig gekürzt. Sie kann zwar schon ab 63 bezogen werden – aber mit Abschlägen. 2022 erreicht der Jahrgang 1959 die 63-Jahres-Grenze.

Wer in diesem Jahr 1959 geboren wurde, kann die Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 mit einem Abschlag von 11,4 % beziehen. Wer zu diesem Zeitpunkt Rentenansprüche in Höhe von 1.000,– € erworben hat, bekommt als Rente deshalb brutto nur 886,– €. Davon gehen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.

Für jeden neuen Rentnerjahrgang werden die Abschläge höher. Ab 2027 – für den Jahrgang 1964 also – sind es dann maximal 14,4 %, wenn man schon mit 63 in Rente geht.

Niemand muss diese Rente punktgenau mit 63 beziehen. Ein Eintritt in diese Rente ist auch beispielsweise mit 64 oder 65 möglich – dann aber mit entsprechend geringeren Abschlägen.

Schwerbehindertenrente

Dieses vorgezogene Altersruhegeld kann als einziges bereits vor dem 63. Geburtstag bezogen werden. Für den Jahrgang 1958 liegt die Altersgrenze für den regulären (abschlagsfreien) Bezug dieser Rente bei 64 Jahren.

Die Schwerbehindertenrente kann man auch maximal drei Jahre vorher erhalten. Wer 1961 geboren wurde, kann beispielsweise mit 61 Jahren und sechs Monaten bereits in Rente gehen. Dann werden aber Rentenabschläge von 10,8 % (0,3 % × 36 Monate) fällig.

Schwerbehinderte sind häufig (aber längst nicht in jedem Fall) auch erwerbsgemindert. Bei starken gesundheitlichen Handicaps sollten Betroffene in jedem Fall prüfen, ob für sie statt der Schwerbehindertenrente die Erwerbsminderungsrente infrage kommt. Diese fällt aufgrund der für Neurentner seit 2019 geltenden verlängerten Zurechnungszeiten deutlich höher aus.

(MS)

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