Nebenjob kann Gold wert sein
Mancher ältere Arbeitnehmer kann sich bereits heute auf folgendes Szenario vorbereiten: erst längere Kurzarbeit (verlängerter Kurzarbeitergeldanspruch bis Ende 2021), danach zwei Jahre Arbeitslosengeldbezug bis zur vorzeitigen Rente mit frühestens 63. Die rechtzeitige Aufnahme eines Nebenjobs kann dafür sorgen, dass die Jahre bis zur Rente keinen finanziellen Absturz bringen.

Nebenjob kann Gold wert sein

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Mancher ältere Arbeitnehmer kann sich bereits heute auf folgendes Szenario vorbereiten: erst längere Kurzarbeit (verlängerter Kurzarbeitergeldanspruch bis Ende 2021), danach zwei Jahre Arbeitslosengeldbezug bis zur vorzeitigen Rente mit frühestens 63. Die rechtzeitige Aufnahme eines Nebenjobs kann dafür sorgen, dass die Jahre bis zur Rente keinen finanziellen Absturz bringen.

Häufig geht es in fortgeschrittenem Alter um die Planung des Ausstiegs aus dem Arbeitsleben. Dabei sollte man an die Aufnahme eines Nebenjobs in der Zeit von Kurzarbeit denken.

Angesichts der Corona-Krise hat die Bundesregierung günstigere Regelungen zur Höhe des Nebeneinkommens in der Kurzarbeit beschlossen. Die Betroffenen dürfen danach bis Ende 2020 in der Zeit ihrer Kurzarbeit in einer Nebenbeschäftigung ihren Nettoeinkommensverlust komplett ausgleichen, ohne dass es zu einer Kürzung des Kurzarbeitergelds kommt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber eine Kurzarbeit mit einer Restarbeitszeit von 20 Stunden in der Woche vereinbart hat, nimmt einen 450-Euro-Minijob an. Das Arbeitsentgelt aus dem Minijob darf er bis zum Jahresende 2020 voll behalten. Nur der Teil, der – zusammen mit dem Kurzlohn und Kurzarbeitergeld – das Nettoentgelt vor der Kurzarbeit überschreiten würde, wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Ab Anfang 2021 wird dann wieder zu den alten Regeln bei der Anrechnung des Nebeneinkommens zurückgekehrt. Auch dann erhöht sich das verfügbare Einkommen des Betroffenen noch durch den Nebenjob. Es gelten jedoch relativ harte Anrechnungsregeln. Die 450,– € aus dem Nebenjob werden nämlich dem Bruttolohn in der verbleibenden Arbeitszeit zugerechnet.

Beispiel: Vor der Kurzarbeit hat der Betroffene monatlich 4.000,– € brutto verdient, in der Kurzarbeit nur noch 2.000,– €. Das Entgelt aus dem Minijob wird den 2.000,– € zugerechnet. Er kommt somit auf ein Bruttoentgelt von 2.450,– €. Das Kurzarbeitergeld gleicht dann den Bruttoentgeltverlust von 1.550,– € aus (und nicht den Verlust von 2.000,– €).

Anschließender Bezug von Arbeitslosengeld I

Unterstellen wir nun, dass der Betroffene zum Jahresende 2021 die Kündigung erhält und ab 2022 Arbeitslosengeld bezieht. Diese Leistung erhalten langjährig Beschäftigte ab 58 Jahren in der Regel zwei Jahre lang. Einkommen aus Nebenbeschäftigungen werden beim Arbeitslosengeld in der Regel angerechnet, soweit sie monatlich 165,– € übersteigen.

Vorteilhaft erweist es sich allerdings im Bespielfall, dass der Betroffene seinen Nebenjob bereits im Jahr 2020 aufgenommen hat. Für ihn gilt daher eine Regelung zu fortgesetzten Nebenbeschäftigungen aus der Vor-Arbeitslosenzeit in § 155 Abs. 2 SGB III.

Der Betroffene darf von seinen Nebeneinkünften nicht nur – wie andere Arbeitslose – 165,– € behalten, sondern vielfach den vollen Verdienst. Anrechnungsfrei ist das Nebeneinkommen, das die Betroffenen in den zwölf Monaten vor dem Bezug von Arbeitslosengeld I im Schnitt monatlich erzielt haben.

Diese vorteilhafte Bestimmung gilt nur dann, wenn Erwerbslose die Nebenbeschäftigung in den letzten 18 Monaten vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate lang ausgeübt haben.

(MS)

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