Kapitalverluste? Bis 15.12. handeln!
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Wenn Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen, die bei einer anderen Depotbank angefallen sind, verrechnet werden sollen, braucht man eine Verlustbescheinigung der Bank.
Kapitalanlage: Verlustverrechnung bei mehreren Depotbanken
Wenn negative Kapitaleinkünfte mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden sollen, die bei einem anderen Geldinstitut angefallen sind, geht das nur über die Einkommensteuererklärung. Dafür braucht man eine sogenannte Verlustbescheinigung der Bank, die bis spätestens 15. Dezember des Jahres bei der Bank beantragt werden muss.
Nur wenn der Antrag rechtzeitig bei der Bank vorliegt, erstellt diese neben einer Steuerbescheinigung auch eine separate Verlustbescheinigung über die angefallenen Verluste. Um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten von Anlagen bei verschiedenen Banken zu erreichen, füllt man die Zeilen 12 und 13 der Anlage KAP aus.
Gleichzeitig setzt die Bank den Verlustverrechnungstopf auf null zurück, damit es nicht zu einer doppelten Verlustberücksichtigung kommen kann. Ein Verlustvortrag in die Zukunft entfällt.
Kapitalanlage: Verlustverrechnung bei Ehepaaren
Eine Verlustbescheinigung müssen auch Ehepaare beantragen, die bei verschiedenen Banken Kapitalanlagen haben und daraus sowohl Gewinne als auch Verluste erzielen. Auch in diesen Fällen führt das Finanzamt nur dann eine Verlustverrechnung durch, wenn eine Verlustbescheinigung vorliegt.
Ehegatten, die bei derselben Bank Gewinne und Verluste erzielt haben, müssen nicht unbedingt eine Verlustbescheinigung beantragen. Es reicht aus, wenn sie bis spätestens 31.12.2025 einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilten – selbst wenn er nur über null Euro ist.
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(MB)