Bei Vorerkrankungen kann Unfallkasse Leistung kürzen
Ältere Arbeitnehmer – so auch der Handwerker, über dessen Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde – haben häufig bereits altersentsprechende gesundheitliche Einschränkungen. Unter Bezug auf diesen alterstypischen Verschleiß kann eine private Unfallversicherung nicht pauschal die Haftung für einen Unfallschaden verneinen. Anders sieht es aus, wenn Vorverletzungen nachweisbar wesentlich für einen Unfallverlauf waren, befand der BGH in einer Entscheidung vom 22.1.2020.

Bei Vorerkrankungen kann Unfallkasse Leistung kürzen

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Ältere Arbeitnehmer – so auch der Handwerker, über dessen Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde – haben häufig bereits altersentsprechende gesundheitliche Einschränkungen. Unter Bezug auf diesen alterstypischen Verschleiß kann eine private Unfallversicherung nicht pauschal die Haftung für einen Unfallschaden verneinen. Anders sieht es aus, wenn Vorverletzungen nachweisbar wesentlich für einen Unfallverlauf waren, befand der BGH in einer Entscheidung vom 22.1.2020.

Eine Klausel in den Bedingungen einer Unfallversicherung, nach der eine Leistung gekürzt wird, wenn Krankheiten oder Gebrechen an einer unfallverursachten Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben, ist nicht intransparent, kann also angewandt werden (Az. IV ZR 125/18).

Verhandelt wurde über den Fall eines älteren Handwerkers, der sich einen Sehnenriss zuzog, als er einen 20 Kilogramm schweren Farbeimer auf eine höhere Gerüstebene hob, sowie über die zu zahlende Entschädigung für die Verletzung.

Die Unfallversicherung des Handwerkers erkannte das Ereignis zwar als Unfall an, verweigerte aber dennoch Leistungen. Dabei bezog sich die Versicherung auf eine Schultergelenks-Sprengung, die der Betroffene elf Jahre zuvor erlitten hatte. Ein Gutachter hatte befunden, dass diese Vorschädigung den Sehnenriss zu 100 % mitverursacht hatte.

Der Handwerker klagte sich hiergegen durch alle Gerichtsinstanzen hindurch und konnte doch bloß einen minimalen Teilerfolg erringen. Schon das Landgericht hatte befunden, dass der Schaden lediglich zu 90 % durch die Vorschädigung verursacht gewesen sei.

Diese Quote fand nun auch der angerufene Bundesgerichtshof (BGH) für angemessen. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass Unfallversicherer Forderungen nicht pauschal unter Verweis auf Verschleißerscheinungen abwehren könnten. Bereits bestehende altersbedingte Verschleiß- und Schwächezustände blieben außer Betracht. Erst über den allgemeinen alterstypischen Verschleiß hinausgehende Vorschäden könnten als Krankheiten oder Gebrechen zu einer Anspruchsminderung führen.

Ähnlich urteilen übrigens auch Sozialgerichte, wenn es um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung geht.

(MS)

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