Voranmeldung

Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes sind Unternehmer verpflichtet, bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums eine Voranmeldung der Umsatzsteuer auf amtlich vorgeschriebenem Vordrucken abzugeben. Mit der Voranmeldung hat der Unternehmer die Steuer für den Voranmeldezeitraum selbst zu berechnen.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 41a Abs. 1 EStG hat der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber nach Ablauf jedes Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Lohnsteuer-Anmeldung auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 18 UStG

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