Umsatzsteuer / unberechtigter Steuerausweis

Zum Umsatzsteuerausweis in Rechnungen sind nur Unternehmer berechtigt. Dabei darf sich der Unternehmer nicht für die Kleinunternehmerregelung entschieden haben. Die Kleinunternehmerregelung gestattet, auf Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen) keine Umsatzsteuer zu erheben und damit umsatzsteuerfreie Umsätze auszuführen.

Wer jedoch eine Rechnung ausstellt, obwohl er nicht zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist, schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer. In folgenden Fällen liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor:

  • ein Nichtunternehmer weist auf einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag aus;

  • ein Kleinunternehmer, der zur Umsatzsteuerbefreiung optiert hat, stellt Umsatzsteuer in Rechnung;

  • ein Unternehmer liefert nicht den Gegenstand, sondern einen anderen, für den er die Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt hat;

  • ein Unternehmer erbringt keine Lieferung oder sonstige Leistung, stellt jedoch eine Rechnung aus (z.B. Gefälligkeitsrechnung).

Ein unberechtigter Steuerausweis kann berichtigt werden. Die Berichtigung ist schriftlich und gesondert beim Finanzamt zu beantragen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 14 UStG

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