Umsatzsteuer / Steuersätze

Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % von der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Lieferung bzw. Leistung anzusetzen. Einem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen eine Vielzahl von Lebensmitteln, Druckerzeugnissen (z.B. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften) sowie Bücher, Zeitschriften und Zeitungen in elektronischer Form (eBooks), Tiere, Sammlerstücke (z.B. Münzen), Kunstgegenstände sowie Bedarfsartikel für Körperbehinderte.

Ermäßigt besteuert werden ausgewählte Leistungen. Hierzu gehören:

  • Vermietungen,

  • Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker und bestimmte Leistungen einer Zahnarztes,

  • Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer,

  • Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen,

  • Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

  • Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze,

  • Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, ausgenommen Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes,

  • die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen.

Steuersatz für die Lieferung sog. Kombinationsartikel siehe BMF-Schreiben vom 21.03.2006.

Eine vollständige Aufzählung der ermäßigt besteuerten Lieferungen (Waren) enthält die Anlage 2 im Umsatzsteuergesetz. Ermäßigt besteuerte Leistungen werden vollständig in § 12 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt.

Liefert eine Menüservice Malzeiten auf eigenem Geschirr und übernimmt er nach dem Verzehr dessen Endreinigung, unterliegt die Abgabe der Speisen dem vollen Umsatzsteuersatz (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.8.2006, Aktenzeichen: V R 55/04).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 12 UStG

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