Umsatzsteuer/Steuersätze

Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent von der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Lieferung bzw. Leistung anzusetzen. Einem ermäßigten Steuerstaz von 7 Prozent unterliegt eine Vielzahl von Lebensmitteln, Druckerzeugnissen (z.B. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften), Tiere, Sammlerstücke (z.B Münzen), Kunstgegenstände sowie Bedarfsartikel für Körperbehinderte.

Der normale Steuersatz von 16 Prozent beträgt ab 1.1.2007 19 Prozent.

Ermäßigt besteuert werden ausgewählte Leistungen. Hierzu gehören:

  1. Vermietungen,

  2. Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker und bestimmte Leistungen einer Zahnarztes,

  3. Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer,

  4. Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen,

  5. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,

  6. Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;

  7. Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, ausgenommen Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes,

  8. die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen.

Steuersatz für die Lieferung sog. Kombinantionsartikel siehe BMF-Schreiben vom 21.3.2006.

Praxistipp

Praxistipps:

Eine vollständige Aufzählung der ermäßigt besteuerten Lieferungen (Waren) enthält die Anlage § 999 im Umsatzsteuergesetz. Ermäßigt besteuerte Leistungen werden vollständig in § 12 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt.

Liefert eine Menüservice Malzeiten auf eigenem Geschirr und übernimmt er nach dem Verzehr dessen Endreinigung, unterliegt die Abgabe der Speisen dem vollen Umsatzsteuersatz. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.8.2006, Aktenzeichen: V R 55/04)

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 12 UStG

  2. § 999 UStG