Verpflegungsmehraufwand

Alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit entstehen, sind als Reisekosten im Rahmen der Werbungskosten abzugsfähig. Zu den Reisekosten zählen auch die Verpflegungskosten.

Für Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit können Sie generell nur Pauschbeträge geltend machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 5 EStG). Es ist nicht möglich, Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge abzusetzen.

Maßgebend für die Höhe der Verpflegungspauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit am einzelnen Kalendertag - und zwar sowohl von der Wohnung als auch von der regelmäßigen Arbeitsstätte. Wenn Sie also morgens ins Büro fahren und von dort aus Ihre Auswärtstätigkeit antreten, beginnt die Abwesenheitsdauer erst mit der Abfahrt aus dem Büro. Beginnen Sie die Auswärtstätigkeit zu Hause, ist die Abfahrtszeit dort maßgebend.

Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers

Pauschbetrag

mind. 24 Stunden

24,- Euro

mind. 14 Stunden

12,- Euro

8 Stunden

6,- Euro

weniger als 8 Stunden

keine Verpflegungskosten absetzbar

Bei einer Reise ins Ausland kommen besondere Verpflegungspauschalen zum Ansatz. Diese sind länderspezifisch und unterscheiden sich daher von Land zu Land.

Praxistipp

Leiharbeiter, die kurzfristig an verschiedene Firmen verliehen werden, besitzen keine feste Arbeitsstätte und können daher den Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08).

Verpflegungskosten für eine Begleitperson können ebenfalls geltend gemacht werden, wenn ein zwingender dienstlicher Grund für die Mitnahme einer Begleitperson glaubhaft gemacht werden kann. Dieser wäre zum Beispiel gegeben, wenn ein Fahrer oder eine Sekretärin notwendig sind.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. R 9.6 LStR