Einsatzwechseltätigkeit

Rechtslage seit dem 01.01.2014:

Mit BMF-Schreiben vom 30.9.2013 (IV C 5 – S 2353/13/10004) wurde der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte zur Bestimmung einer auswärtigen Tätigkeit definiert. Entscheidend sind die arbeitsvertragliche und organisatorische Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte und seine dienstlich begründete Abwesenheit von dieser ersten Tätigkeitsstätte.

Rechtslage seit dem 01.01.2008:

Seit dem 01.01.2008 fasst der Gesetzgeber die Begriffe Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit unter dem Begriff Auswärtstätigkeit zusammen.

Rechtslage bis zum 31.12.2007:

Im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit ist der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen beschäftigt. Dies ist zum Beispiel bei Leih-, Bau- und Montagearbeitern gegeben. Entstandene Fahrtkosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzbar oder können steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. Berücksichtigungsfähig sind Fahrten zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle und Fahrten zwischen mehreren Einsatzstellen. Die bis zum 31.12.2007 geltenden Voraussetzungen (die Strecke beträgt mehr als 30 km; die Tätigkeit dauert an der selben Einsatzstelle nicht mehr als 3 Monate) seit dem 01.01.2008 entfallen.

Übernachtung am Wohnort:

Wird der eigene PKW benutzt, können die Fahrtkosten zum Wohnort mittels individuellem oder pauschalem Kilometersatz nachgewiesen werden. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, gilt es, die Fahrausweise zu sammeln. Diese sind die notwendigen Belege zum Ausweis der Reisekosten gegenüber dem Finanzamt. Dauert der Einsatz am gleichen Ort länger als 3 Monate, können die Pauschbeträge nicht mehr zum Ansatz kommen. Die entstandenen Aufwendungen können aber trotzdem steuerlich angesetzt werden. Denn ab dem 4. Monat kann der Steuerpflichtige die Entfernungspauschale geltend machen.

Übernachtung am Einsatzort:

Nach neuer Rechtsprechung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.05.2005, Aktenzeichen: VI R 7/02) können die tatsächlichen Fahrtkosten aber auch der Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten (insofern diese selbst bezahlt wurden) bei einer Einsatzwechseltätigkeit als Werbungskosten angesetzt werden. Die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes richtet sich nach der Abwesenheitsdauer vom Wohnort. Die Verpflegungspauschale ist aber nur drei Monate lang absetzbar.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 20.11.1987, VI R 6/86

BFH 23.10.1992, VI R 65/91

BFH 11.05.2005, VI R 7/02

§ 9 EStG

R 9.4 Abs. 2 LStR

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