Fahrtätigkeit
Rechtslage ab dem 1.1.2008:
Seit dem 1.1.2008 fasst der Gesetzgeber die Begriffe Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit unter dem Begriff Auswärtstätigkeit zusammen. Dies erfolgte über eine Neufassung der Lohnsteuerrichtlinien 2008. Vor allem Arbeitnehmer, die beruflich viel unterwegs sind, können bei ihrer Steuererklärung davon profitieren.
Nicht mehr maßgebend sind die Dauer des Aufenthalts und die Art der Tätigkeit. Nach der neuen Vereinfachungsregel reicht es aus, wenn die betriebliche Einrichtung vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. Ebenfalls ausreichend ist eine zusammenhängende Tätigkeit von mehr als 46 Arbeitstagen (52 Kalenderwochen minus sechs Wochen Urlaub) im Kalenderjahr.
Fahrtkosten dürfen bei den Werbungskosten nicht über die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, wenn sie zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Diese Prüfung unterbleibt jedoch bei der Erstattung durch den Arbeitgeber.
Verpflegungsmehraufwand ist mit den Pauschbeträgen absetzbar. Die werden nicht gemindert, wenn der Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten verbilligt Mahlzeiten erhält.
Übernachtungskosten lassen sich nur noch in tatsächlicher Höhe für die Übernachtung ohne Frühstück bei Nachweis als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Der Arbeitgeber darf allerdings weiterhin nach Pauschalbeträgen lohnsteuerfrei erstatten. Das gilt auch, wenn tatsächlich etwa bei einer Privatunterkunft geringere Aufwendungen angefallen sind, solange der Arbeitgeber die Unterkunft nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt.
Rechtslage bis zum 31.12.2007:
Üben Arbeitnehmer ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug aus, so liegt eine Fahrtätigkeit vor. Dies ist z.B. bei Straßenbahnführern, Linienbusfahrern, Beton- und Kiesfahrern, Lokführern sowie dem Zugbegleitpersonal, Taxifahrern, Berufskraftfahrern und Beifahrern der Fall. Zu beachten ist, dass bei folgenden Arbeitstätigkeiten keine Fahrtätigkeit vorliegt:
Polizeibeamte im Streifendienst,
Zollbeamte im Grenzaufsichtsdienst,
Kraftfahrer im Zustelldienst,
Verkaufsfahrer,
Kundendienstmonteure,
Fahrlehrer,
Binnenschiffer und Seefahrer.
Ab 2004 sind die veränderten Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinie (R 37 Abs. 4 LStR) zu berücksichtigen. Seit dem gilt folgendes: Eine Fahrtätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, wenn sie ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben. Eine solche kann ohne weitere Ermittlung angenommen werden, insofern der Arbeitnehmer durchschnittlich weniger als 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeuges tätig ist. Das Be- und Entladen des Fahrzeuges und andere Tätigkeiten (z.B. Bereitschaftsdienst) an einem ortsfesten Arbeitsplatz gehören jedoch nicht dazu.
Fahrtkosten, die einem Arbeitnehmer bei seiner Berufsausübung entstehen, kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Alternativ steht dem Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug zu. In den meisten Fällen wird es jedoch zu einer Kostenerstattung durch den Arbeitgeber kommen. Dabei ist zu beachten, dass Fahrtkosten zum Fahrzeug nicht steuerfrei erstattet werden können, wenn Standort des Fahrzeuges regelmäßig der gleiche ist. Wechselt hingegen der Übernahmeort, ist eine steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten des Arbeitnehmers möglich.
Neben den Fahrtkosten sind die Mehraufwendungen für die Verpflegung und die Übernachtungskosten erstattungsfähig.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 9.4 – 9.7 LStR