Nichtveranlagungsbescheinigung
Das Wohnsitzfinanzamt erteilt dem Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungsbescheinigung, wenn seine zukünftigen Einkünfte so gering sind, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zu erwarten ist und im Fall der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStGkeine Steuer entsteht.
Die Bescheinigung wird für eine maximale Geltungsdauer von drei Jahren und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufes ausgestellt.
Legt der Sparer seinem Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, dann werden seine Kapitalerträge von der Abgeltungsteuer freigestellt. Diese freigestellten Zinserträge muss das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen, damit die Finanzämter nachträglich prüfen können, ob der Steuerpflichtige seine Kapitaleinkünfte richtig angegeben hat.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
Tipp der Redaktion
Nichtveranlagungsbescheinigung 2011
Jede Person, die voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss (z.B. wegen geringer Einkünfte), kann beim Finanzamt eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Profitieren können davon z.B. Rentner, Studenten, Kinder mit Kapitalerträgen und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.