Güterstand
Eheleute leben im bürgerlich-rechtlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, falls der Ehevertrag nichts anders bestimmt. Abweichend von der Zugewinngemeinschaft kann auch Gütertrennung zwischen Ehepartnern vereinbart werden.
Eine Zugewinngemeinschaft kann durch den Tod eines Partners oder durch Scheidung beendet werden. Stirbt ein Ehepartner und wurde der Zugewinn durch Vermögensübertragung zu Lebzeiten nicht ausgeglichen, so wird der Ausgleichsbetrag nicht mit Erbschaftsteuer belastet. Gleiches gilt bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung. Wird die Ehe beendet, fällt für den Ausgleichsbetrag keine Schenkungsteuer an.
Das in die Zugewinngemeinschaft eingebrachte und später erworbene Vermögen der Ehegatten wird mit der Heirat oder zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen der Ehegatten. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen in eigener Regie. Zudem unterliegen die Ehepartner gewissen Verfügungsbeschränkungen. So kann nicht ein Ehepartner allein über das gesamte Vermögen oder über einzelne Haushaltsgegenstände verfügen.
Entsprechendes gilt für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1363 ff. BGB
§ 5 ErbStG
§ 6 Lebenspartnerschaftgesetz
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