Ehegattenveranlagung

Im Normalfall werden Ehepartner gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben jedoch die Möglichkeit zwischen den zwei folgenden Veranlagungsarten zu wählen:

Die Möglichkeit einer besonderen Veranlagung (im Jahr der Eheschließung) war letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2012 gegeben.

Eine Wahl zwischen den Veranlagungsarten ist nur möglich, wenn eine rechtsgültige Ehe gegeben ist, beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben (Die Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft wurde für immer aufgelöst.). Die Wahl zwischen der Veranlagungsart kann im Rahmen der Einkommenssteuererklärung durch Ankreuzen auf der ersten Seite des Vordrucks oder durch beigefügte besondere Erklärung erfolgen.

Auf Antrag werden beide Ehepartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Falls eine Beantragung der Zusammenveranlagung versäumt wurde, kommt es automatisch (auch ohne Antrag) zur gemeinsamen Veranlagung der Ehepartner. Folge ist, dass für beide Partner zusammen nur ein Steuerbescheid erlassen wird. Im Rahmen der Veranlagung werden zunächst für beide Partner getrennt die Einkünfte ermittelt. Erst danach erfolgt eine Addition der Beträge. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt dann für beide Partner gemeinsam. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Splittingtarif angewandt.

Insgesamt ergibt sich bei einer Zusammenveranlagung ein steuerlicher Vorteil für die Ehepartner, wenn Einkommensunterschiede existieren. Verdient die Frau weniger als der Mann muss bei einer Zusammenveranlagung weniger Einkommensteuer gezahlt werden. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund des progressiven Steuersatzes, der bei der Besteuerung des zu versteuernden Einkommens zur Anwendung kommt.

Beantragt einer der Ehepartner eine getrennte Veranlagung, so ist diese durchzuführen. Hiergegen kann der andere Ehepartner nur vorgehen, wenn die getrennte Veranlagung willkürlich beantragt wurde. Willkür kann gegeben sein, falls der beantragende Partner über keine oder nur geringe Einkünfte bzw. über keine oder nur geringe Verluste verfügt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 24.01.2002, III R 49/00

BFH 19.05.1999, XI R 97/94

BFH 25.01.2001, III B 127/01

BFH 12.08.1977, VI R 61/75

§ 26 EStG

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