Fälligkeitssteuer
Zu den Fälligkeitssteuern gehören
die Lohnsteuer,
die Umsatzsteuer und
die Kapitalertragsteuer.
Fälligkeitssteuern werden auch ohne Rücksicht auf die Steueranmeldung oder die Steuerfestsetzung fällig.
So wird die Lohnsteuer am zehnten Tag nach Ende des Lohnsteueranmeldezeitraums fällig (§ 41a EStG), die Umsatzsteuer zehn Tage nach Ablauf des maßgeblichen Voranmeldezeitraums. Und die innerhalb eines Monats einbehaltene Kapitalertragsteuer ist vom jeweiligen Gläubiger der Steuer (in den meisten Fällen das Kreditinstitut) jeweils am zehnten Tag des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen (§ 44 EStG).
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Tipp der Redaktion
Nichtveranlagungsbescheinigung 2011
Jede Person, die voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss (z.B. wegen geringer Einkünfte), kann beim Finanzamt eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Profitieren können davon z.B. Rentner, Studenten, Kinder mit Kapitalerträgen und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.