Eigenheimzulage/Gesamtrechtsnachfolge

Im Erbfall ist für die Gewährung der Eigenheimzulage zu unterscheiden, ob ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft Gesamtrechtsnachfolger ist. Beim Übergang eines Objektes, das bislang mit Eigenheimzulage gefördert wurde, auf einen Erben kann dieser den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen, wenn er die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt. Falls die Wohnung an eine Erbengemeinschaft übergeht, kann ein Miterbe bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, jedoch höchstens bis zum Ende des Förderzeitraumes, der für den Erblasser maßgebend war, den Fördergrundbetrag erhalten, wenn dieser Miterbe die Fördervoraussetzung erfüllt.

Für der Zeitraum nach der Erbauseinandersetzung sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden. Erstens: Ein Miterbe erhält die Wohnung, dabei entspricht der Wert der Wohnung seinem Erbteil. Dem Erben steht der Fördergrundbetrag bis zum Ende des Förderzeitraumes zu, wenn er die Fördervoraussetzungen erfüllt. Zweitens: Ein Miterbe erhält die Wohnung, dabei entspricht der Wert der Wohnung nicht seinem Erbteil. Zum Ausgleich des fehlenden Betrag zahlt der Erbe an die Miterben eine Abfindung. Für den Erbteil kann er für die restliche Zeit den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen. Der entgeltlich durch die Abfindung erworbene Teil berechtigt ihn, den kompletten Förderzeitraum zu nutzen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Erbe verheiratet ist und bei beiden Partnern noch kein Objektverbrauch eingetreten ist.