Eigenheimzulage / Zulage

Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage.

Rechtslage bis 31.12.2005:

Die Eigenheimzulage besteht aus einer Grundförderung und einer Kinderzulage, dem sogenannten Baukindergeld. Die Grundförderung beträgt bei Herstellung oder Kauf eines Neubaus oder Altbaus seit 01.01.2004 1 % (vorher: 5 %) der Bausumme bzw. des Kaufpreises, jedoch seit 01.01.2004 maximal 1.250,– € (bisher: 2.556,– €) pro Jahr. Bei Um- und Erweiterungsbauten wird seit dem 01.01.2004 keine Förderung mehr gezahlt. Zuvor betrug hierfür die Grundförderung 2,5 % der Bausummen bzw. des Kaufpreises aber nicht mehr als 1.278,– € im Jahr.

Gehören Kinder zum Haushalt für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird bei Neu- und Altbauten eine Zulage von 800,– € (vor 1.1.2004: 767,– €) pro Kind gezahlt. Für beide Förderungen gilt ein Förderzeitraum von acht Jahren. Somit zahlt der Staat eine Grundförderung von maximal 10.000,– € (vor 01.01.2004: 20448,– €) und eine Zulage von maximal 6.400,– € (vor 1.1.2004: 6.136,– €) pro Kind.

Zu beachten ist, dass die Eigenheimzulage nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann. Ehepartner können diese Förderung zweimal nutzen, jedoch nicht für das gleiche Objekt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10e EStG

§ 9 EigZulG

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