Büroausstattung

Zur Büroausstattung gehören Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände (z.B. Bürotische, Bürostühle, Büroschränke, Lampen, Regale, Teppiche, Bilder) zur Ausgestaltung des Büros. Diese Büromöbel können über eine Nutzungsdauer von 13 Jahren linear abgeschrieben werden. Ein sofortiger Abzug der Anschaffungskosten als Werbungskosten (Gegenstände gehören zum Privatvermögen) oder Betriebsausgaben (Gegenstände gehören zum Betriebsvermögen) ist möglich, wenn die Kosten für den Bürogegenstand einen Wert von 410 € (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen.

Praxistipp

Zu den Kosten für ein Arbeitszimmer gehören nicht die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände (Büroaustattung). Diese Kosten sind daher in den abzugsfähigen Höchstbetrag von 1.250 € (vgl.: Lexikon Arbeitszimmer) nicht mit einzubeziehen.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Arbeitszimmer

  2. Arbeitsmittel

  3. Abschreibung

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 9 EStG