Ansparabschreibung

Rechtslage ab 1.1.2007:

Die Ansparrücklage wird durch die Einführung eines Investitionsabzugsbetrags ersetzt.

Rechtslage bis 31.12.2006:

Kleine und mittlere Unternehmen können gemäß § 7g Absatz 3 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese Rücklage wird als Ansparabschreibung bezeichnet. Seit dem 1.1.2001 darf die Rücklage maximal 40 Prozent der Anschaffungskosten/Herstellungskosten betragen. Insgesamt ist die Rücklagenbildung auf 154.000 € für jeden Betrieb des Steuerpflichtigen beschränkt. Nur Existenzgründer können ca. den doppelten Betrag (307.000 €) in Anspruch nehmen.

Bei Bildung der Rücklage müssen in der Steuererklärung folgende Angaben gemacht werden: Art, Höhe, Zeitpunkt und Ort der Investition. Einen Nachweis der tatsächlich bestehenden Investitionsabsicht verlangt der Gesetzgeber nicht. Wurde die Investition nicht getätigt, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Falls die geplante Investition nicht oder nicht in der beabsichtigten Höhe erfolgte, muss für die nicht oder die überhöht gebildete Rücklage ein Gewinnzuschlag pro Wirtschaftsjahr vorgenommen werden. Dieser beträgt 6 Prozent.

Hat ein Unternehmen eine Ansparabschreibung gebildet und wird diese Gesellschaft in ein anderes Unternehmen eingebracht, dann ist in den meisten Fällen die Ansparrücklage aufzulösen (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.5.2003/Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.11.2004). Zur Auflösung von Ansparabschreibungen anlässlich einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe nimmt auch das BMF-Schreiben vom 25.8.2005 Stellung.

Bildung einer Ansparabschreibung bei wesentlicher Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs siehe BMF-Schreiben vom 25.1.2004 und vom 16.11.2004.

Praxistipp

Praxistipps:

Zu beachten ist, dass die bei Bildung der Ansparrücklage genannten Wirtschaftsgüter (z.B. Anschaffung eines Pkw) später auch wie geplant angeschafft/hergestellt werden müssen. Ist zum Beispiel für die Anschaffung eines Pkw eine Ansparrücklage gebildet worden, darf hierfür später kein Lkw angeschafft werden. Zumindest müssen die Wirtschaftsgüte funktionsidentisch sein. Beipiel: Geplant war die Abschaffung eines Pkw Typ BMW. Später angeschafft wurde eine Pkw Typ Mercedes. Die beiden Wirtschaftsgüter sind funktionsidentisch.

Eine Ansparrücklage kann bereits ein Jahr nach ihrer Bildung aufgelöst werden. Vorausgesetzt, es besteht keine Investitionsabsicht mehr. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.9.2005, Aktenzeichen: X R 31/03)

Für verpachtete Wirtschaftsgüter (wie z.B. Anlagevermögen) kann keine Ansparrücklage gebildet werden. (Finanzgericht München, Urteil vom 26.9.2006, Aktenzeichen: 13 K 3004/04)

Wurde für die Anschaffung eines gleichen Wirtschaftsgutes (z.B. Kauf eines Audi A6) wiederholt eine Ansparrücklage gebildet, muss genau dargelegt werden, warum die bereits zwei Jahre zuvor geplante Anschaffung des Wirtschftsgutes nicht erfolgt war. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 6.9.2006, Aktenzeichen: X I R 28/05)

Eine in der Buchführung ausgewiesene Ansparrücklage ist bei Betriebsveräußerung dem steuerbegünstigten Aufgabegewinn zuzurechnen, wenn bei Bildung der Ansparrücklage noch nicht die Absicht bestand, das Unternehmen zu veräußern. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.12.2006, Aktenzeichen: X R 31/03)

Für Erweiterungsinvestitionen bzw. für Investitionen in ein neu zu gründendes Unternehmen, kann nur eine Ansparrücklage gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgüter bereits bei Bildung der Ansparrücklage verbindlich bestellt werden. (Finanzgericht München, Urteil vom 18.10.2006, Aktenzeichen: 1 K 4749/05); hierzu auch: (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.7.2007, Aktenzeichen: I R 104/05)

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. BFH 12.12.2001 – XI R 13/00

  2. Finanzgericht Münster 15.5.2003 – 14 K 7166/01 E

  3. BFH 11.7.2007 – I R 104/05