Aufwendungen für die Vorschule: Kinderbetreuungskosten oder Schulgeld?

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Zählen die Aufwendungen für den Besuch einer Vorschule zu den Kinderbetreuungskosten oder als Schulgeld zu den Sonderausgaben? Sind sie also zu 2/3, max. aber mit 4.000 Euro steuermindernd zu berücksichtigen oder mit 30%, max. aber 5.000 Euro?

Auf diese Fragen gibt es (noch) keine eindeutige Antwort, denn die Aussagen widersprechen sich:

  • Bereits vor einigen Jahren hat der BFH entschieden (BFH-Urteil XI R 79/03 vom 16.11.2005, BStBl. 2006 II S. 377):
    Der Abzug von Schulgeld kommt infrage, sobald das Kind alt genug ist, um eine öffentliche Vorschule besuchen zu dürfen.
  • In einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist aber zu lesen, dass Aufwendungen für den Besuch einer Vorschulklasse Kinderbetreuungskosten darstellen (z.B. Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, 11.02.2008, Az. III B 24 - S 2288a - 1/2007).
    Zwar schließt das Gesetz Aufwendungen für Unterricht als Kinderbetreuungskosten aus (§ 4f Satz 3 EStG). Dieses Problem löst die Verwaltung aber, indem sie erklärt, dass Unterricht im Sinne des § 4f EStG erst mit dem Eintritt in eine Grundschule beginnt.

Die gute Nachricht für Sie: Suchen Sie sich aus, wie Sie Ihre Aufwendungen für den Vorschulbesuch Ihres Kindes berücksichtigt haben wollen.

  • In der Regel ist der Abzug als Kinderbetreuungskosten besser. Dort wirken sich 2/3 (knapp 67%) der Kosten aus, beim Schulgeld sind es nur 30%.
  • Haben Sie bei den Kinderbetreuungskosten den Höchstbetrag auch ohne die Vorschulkosten bereits ausgeschöpft? Dann berücksichtigen Sie diese Kosten eben als Schulgeld bei den Sonderausgaben.

Falls es Probleme mit der Finanzbeamten geben sollte, berufen Sie sich je nach Bedarf auf das BFH-Urteil oder das gleichlautende Schreiben der Finanzbehörden.

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