Teilweise vermietet Immobilie abgerissen: Kosten nur zum Teil Werbungskosten
Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise zum Teil selbst genutzten Gebäudes sind in der Steuererklärung nur zum Teil als Werbungskosten abziehbar. Die Kosten sind dabei sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen.

Teilweise vermietet Immobilie abgerissen: Kosten nur zum Teil Werbungskosten

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Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise zum Teil selbst genutzten Gebäudes sind in der Steuererklärung nur zum Teil als Werbungskosten abziehbar. Die Kosten sind dabei sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen.

Das hat das FG Münster in folgendem Fall entschieden:

Ein im Dezember 2011 gekaufter Bungalow wurde zunächst vollständig vermietet. Nach dem Tod der Mieterin wurde ab dem 1.9.2014 lediglich einen Teil der Immobilie mit Ausnahme der Kellerräume an eine neue Mieterin vermietet.

Die Vermieterin kündigte den Mietvertrag zum 31.10.2016 und ließ den Bungalow im März 2017 abreißen. Anschließend baute sie auf dem Grundstück ein Mehrparteienhaus, das sie ausschließlich vermietete.

Den Restwert des Bungalows, des Inventars sowie die Abbruchkosten machte sie im Streitjahr 2017 in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt kürzte den Werbungskostenabzug um den Anteil der nicht mitvermieteten Kellerräume.

Nur anteiliger Abzug möglich

Das FG Münster erklärte, die Kosten seien grundsätzlich absetzbar – allerdings nur anteilig. Die genaue Berechnung sieht dabei wie folgt aus:

Die Aufteilung ist sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung der Flächen vorzunehmen.

Maßgeblich ist die gesamte Nutzungsdauer der Immobilie seit der Anschaffung von 57 Monaten.

Hiervon entfallen 31 Monate auf eine vollständige Vermietung und die übrigen 26 Monate auf eine flächenmäßig anteilige Vermietung zu 78,4 %.

So kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine private Veranlassung des Abbruchs von 9,8% vorliegt. Da nach den allgemeinen Grundsätzen zum Veranlassungsprinzip eine Veranlassung von unter 10% aber steuerlich unerheblich ist, sind die Kosten hier im Ergebnis doch in vollem Umfang abzugsfähig (FG Münster, Urteil vom 21.8.2020, Az. 4 K 855/19).

Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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(MB)

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