Photovoltaikanlage für die Wärmepumpe: Keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG
Für das FG Düsseldorf bilden Wärmepumpe und Photovoltaikanlage keine Einheit - das hat Konsequenzen für die steuerliche Förderung. -Symbolbild-

Photovoltaikanlage für die Wärmepumpe: Keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG

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Eine Photovoltaikanlage kann die Wärmepumpe mit selbst erzeugtem Strom versorgen und damit die Energiekosten fürs Heizen senken. Für eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG reicht diese Verbindung jedoch nicht aus: Das FG Düsseldorf behandelt Photovoltaikanlage und Wärmepumpe als zwei getrennte Anlagen.

Zusammenfassung

Eine Photovoltaikanlage wird nicht deshalb zur steuerlich begünstigten energetischen Maßnahme, weil ihr Strom für eine Wärmepumpe verwendet wird. Photovoltaikanlage und Wärmepumpe sind getrennt zu beurteilen. Entscheidend ist: Die Photovoltaikanlage erzeugt Strom, nicht Wärme. Daran ändert auch ein enger technischer und zeitlicher Zusammenhang mit der Wärmepumpe nichts. Selbst eine entsprechende Bescheinigung des Fachunternehmens garantiert die Steuerermäßigung nicht.

Inhalt

Steuerabzug für gemeinsam installierte Photovoltaikanlage und Wärmepumpe?

Die Eigentümer eines selbst bewohnten Hauses hatten ihre Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt. Zusätzlich installierten sie eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher und einer Leistung von 10,4 Kilowatt peak. Die Anlage ging 2023 in Betrieb. Für die Wärmepumpe erhielten die Eigentümer eine Förderung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Den erzeugten Solarstrom nutzten sie teilweise für die Wärmepumpe, teilweise speisten sie ihn gegen eine EEG-Vergütung ins öffentliche Netz ein. Anschaffung und Installation der Photovoltaikanlage durch ein Fachunternehmen kosteten insgesamt 22.670 Euro.

Das Fachunternehmen bescheinigte auf dem amtlichen Formular, bei der Photovoltaikanlage zur Versorgung der Wärmepumpe mit Strom handele es sich um eine energetische Maßnahme. Die Eigentümer beantragten deshalb die Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Das Finanzamt lehnte ab. Vor Gericht verlangten die Eigentümer eine Steuerermäßigung von 1.586,90 Euro.

Wärmepumpe und Photovoltaikanlage sind getrennte Maßnahmen

Das FG Düsseldorf wies die Klage ab: Nach seiner Auffassung ist die Photovoltaikanlage keine begünstigte energetische Maßnahme nach § 35c EStG. Entscheidend, so das Gericht, sei die unterschiedliche Funktion: Die Wärmepumpe nutze Wärme etwa aus Luft, Erdreich oder Wasser. Die Photovoltaikanlage erzeuge dagegen ausschließlich Strom. Dass dieser Strom teilweise zum Betrieb der Wärmepumpe eingesetzt werde, mache die Solaranlage nicht zu einem Bestandteil der steuerlich begünstigten Heizungserneuerung.

Das Gericht betrachtet beide Anlagen deshalb grundsätzlich getrennt. Für diese Abgrenzung spricht auch, dass die Photovoltaikanlage für die Funktionsweise und Förderfähigkeit der Wärmepumpe nicht erforderlich ist. Der Kompressor einer Wärmepumpe kann ebenso mit Strom aus dem öffentlichen Netz betrieben werden. Solarstrom ist damit keine Wärmequelle der Wärmepumpe.

Klimaschutzwirkung reicht für Steuerbegünstigung nicht aus

Die Eigentümer hatten argumentiert, die Kombination aus Wärmepumpe und Photovoltaikanlage führe zu einer besonders hohen CO₂-Reduzierung beim Heizen. Das überzeugte das Gericht nicht: Nicht jede Maßnahme, die Treibhausgasemissionen verringert, sei nach § 35c EStG steuerlich begünstigt. Welche Maßnahmen gefördert würden, entscheide nach der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber. Die Gerichte könnten den Kreis der begünstigten Maßnahmen nicht allein aufgrund ihrer Klimaschutzwirkung erweitern.

Das Gericht ließ die PV-Anlage auch nicht als »innovative Heiztechnik« gelten. Die entsprechende Regelung sei kein allgemeiner Auffangtatbestand für Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen. Entscheidend bleibe auch hier: Eine Photovoltaikanlage erzeugt Strom und ist selbst keine Heizungsanlage.

Bescheinigung des Fachunternehmens reicht nicht für Steuerermäßigung nach § 35c EStG

Eine weitere wichtige Aussage betrifft die Fachunternehmerbescheinigung. Diese ist zwar Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG, entscheidet aber nicht verbindlich darüber, ob tatsächlich eine begünstigte Maßnahme vorliegt.

Finanzamt und Gericht dürfen überprüfen, ob die bescheinigte Einordnung richtig ist. Im konkreten Fall halfen deshalb auch weitere im Klageverfahren eingereichte Bescheinigungen von Fachfirmen den Eigentümern nicht.

Was bedeutet das Urteil für Immobilieneigentümer?

Für betroffene Eigentümer bedeutet das: Wer eine Photovoltaikanlage installiert und mit dem erzeugten Strom eine Wärmepumpe betreibt, kann die Kosten der Photovoltaikanlage nach diesem Urteil nicht allein wegen dieser Verbindung als energetische Maßnahme nach § 35c EStG geltend machen. Die beiden Anlagen bleiben steuerlich getrennt.

Das heißt jedoch nicht, dass eine Wärmepumpe immer von der Steuerermäßigung ausgeschlossen ist. Im entschiedenen Fall sah das Gericht die Wärmepumpe grundsätzlich als begünstigte Maßnahme an – die Steuerermäßigung dafür scheiterte an der bereits erhaltenen direkten Förderung.

Auch der Stromspeicher war im konkreten Fall nicht begünstigt. Batteriespeicher können zwar unter bestimmten technischen Voraussetzungen als Teil eines digitalen Systems zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung förderfähig sein. Diese Voraussetzungen waren hier jedoch nicht erfüllt.

Wichtig ist außerdem: Die Entscheidung muss noch nicht das letzte Wort sein. Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.9.2026, Az. 14 K 1679/25 E).

(MB)

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