Hausbau führt nicht zu haushaltsnahen Dienstleistungen

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Handwerkerleistungen, die einen Neubau, also die Errichtung eines Haushalts betreffen, sind nicht ermäßigt zu besteuern. Das stellt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg klar.

Die Begründung der Richter: Handwerkerleistungen sind steuerlich nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden.

Die Richter betonen dabei, dass eine Neubaumaßnahme nicht punktuell dadurch abgeschlossen wird, dass der Bauherr die Nutzung aufnimmt (hier: Einzug in das Haus) und dadurch einen Haushalt begründet. Eine Neubaumaßnahme könne insbesondere nicht dadurch beendet bzw. abgeschlossen werden, dass der Bauherr in einen Roh- beziehungsweise teilfertigen Bau einzieht und einzelne Bauleistungen erst nach (teilweiser) Nutzungsaufnahme vornimmt. Vielmehr sei in wertender Betrachtung zu prüfen, ob die jeweilige Maßnahme noch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes steht oder nicht.

Im entschiedenen Fall ging es ganz konkret um die Frage, ob das Anbringen des Außenputzes eine begünstigte Handwerkerleistung darstellt – die Kläger waren in den noch unverputzten Bau eingezogen. Die Putzarbeiten gehörten noch zur Neubaumaßnahme, entschieden die Richter, denn hierbei handele es sich um eine Teilleistung des Werkvertrags zur Errichtung des Einfamilienhauses der Kläger (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2017, Az. 6 K 6199/16).

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