Grundstück erst finanziert, dann geerbt
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Die Finanzierung später geerbter Grundstücke führt nicht zu Steuerentlastung, entschied das FG Mecklenburg-Vorpommern in einem Fall, in dem eine Tochter Zinszahlungen für die Finanzierung von Wohnungen ihrer Mutter geleistet und die Wohnungen später geerbt hatte.
Schulden, die der Erbe vor dem Erbanfall aufgenommen hatte, um die Anschaffungskosten des Erblassers für Grundstücke zu finanzieren, die dem Erben dann mit dem Nachlass zugefallen sind, können nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden, erklärten die Richter.
Es handle sich auch nicht um Nachlassverbindlichkeiten. Zwar seien nach § 10 Absatz 5 Nr. 1 ErbStG vom Erblasser herrührende Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, was auch für Schulden gelte, die gegenüber dem Erben selbst bestehen und die zwar infolge des Erbanfalls durch Konfusion zivilrechtlich erloschen sind, erbschaftsteuerrechtlich aber gemäß § 10 Absatz 3 ErbStG als fortbestehend fingiert werden.
Die Tochter habe hier jedoch keine Schulden oder Verpflichtungen übernommen, die von der Erblasserin herrühren
. Die Erblasserin sei weder gegenüber der Bank Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag eingegangen noch habe sie sich gegenüber ihrer Tochter verpflichtet, dieser die aufgewendeten Zinsen und Tilgungsbeiträge zu erstatten. Die erbende Tochter habe selbst vorgetragen, dass eine solche Erstattung nie geplant gewesen sei, weil die Erblasserin auf ihre Kosten habe abgesichert werden sollen.
Die Aufwendungen der Tochter der Erblasserin gehörten auch nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Absatz 5 Nr. 3 ErbStG. Nach dieser Vorschrift sind als Nachlassverbindlichkeit unter anderem abzugsfähig, die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen
. Hierzu gehören auch diejenigen Ausgaben, die als Gegenleistung für eine Erbeinsetzung gewährt werden, weil es sich in diesen Fällen nicht mehr um eine für den Erwerber unentgeltliche Bereicherung handele. Im Streitfall dürfte die Erbin zwar die Ausgaben auch im Hinblick auf das zu erwartende Erbe getätigt haben, diesbezügliche vertragliche Bindungen zwischen der Klägerin und der Erblasserin habe es aber nicht gegeben. Vielmehr habe die Tochter der Erblasserin die Finanzierung der Wohnungen unentgeltlich im Wege einer Schenkung zugewendet, um die Mutter für den Fall eines Vorversterbens der Tochter durch unbelastete Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung finanziell abzusichern (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2017, Az. 3 K 233/14).